Schlagwort-Archive: Sparbuch erteilen

Bank muss Auskunft über „vergessenes“ Sparbuch erteilen

Bank muss Auskunft über „vergessenes“ Sparbuch erteilen

Kernaussage

In einem Rechtsstreit über ein „vergessenes“ Sparbuch hat der Inhaber die Existenz des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs grundsätzlich nachgewiesen. Die Bank hat nachzuweisen, dass das Guthaben ausgezahlt wurde. Wird die Echtheit der Urkunde oder die Zeichnungsberechtigung der Bankmitarbeiter bestritten, sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. Es gibt zudem keinen Erfahrungssatz, dass ein Sparkonto als aufgelöst zu behandeln ist, wenn der Inhaber jahrzehntelang keine Eintragungen vornimmt. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Erbe seines verstorbenen Vaters im Jahr 2007 in den Besitz eines Sparbuches gekommen. Die zugrundeliegende Darlehensforderung in Höhe von rd. 106.000 DM wurde im Jahr 1959 begründet. Seit diesem Zeitpunkt wurden keine Umsätze für das Sparguthaben getätigt. Der Kläger verlangt von der Bank nach Auskunftserteilung die Auszahlung des Guthabens nebst angefallenen Zinsen. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenden Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung. In ihren Aufzeichnungen und Archiven ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe, so die Bank. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Echtheit der Urkunde, der Kläger gewann den Rechtsstreit.

Entscheidung

Es liegt im Verantwortungsbereich der beklagten Bank, für das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren, auch wenn die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen sind. An die Erschütterung eines Beweiswertes eines Sparbuchs sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Auszahlungsanspruch ist zudem nicht verjährt. Dieser entsteht nämlich erst mit der Kündigung. Ebenso sind die aufgelaufenen Zinsen nicht verjährt, denn diese werden im Sparverkehr grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres gutgeschrieben und der Sacheinlage zugerechnet. Die im Sparguthaben enthaltenden Zinsen unterliegen daher der gleichen Verjährung wie das übrige Sparkapital.

Konsequenz

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Insbesondere in Erbfällen ist es nicht unüblich, dass Sparbücher über einen längeren Zeitraum nicht vorgelegt wurden und umsatzlos verblieben. Die Banken können sich ihrer Auszahlungspflichten nicht ohne weiteres entziehen.