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Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

Trägt die Tätigkeit eines ausländischen Empfängers einer Spende zur Ansehenssteigerung Deutschlands bei, darf eine Spende steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Klägerin spendete an die Pfarrgemeinschaft A mit Sitz in Rumänien 15.000 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt gewährte den beantragten Abzug jedoch nicht. Seiner Auffassung nach fehlte es an einem Inlandsbezug.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die Spende zu Unrecht nicht anerkannt wurde. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Nach dem Inlandsbezug muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Im vorliegenden Fall ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin zur Ansehenssteigerung Deutschlands beiträgt. Unter Beachtung ihrer Satzung und da es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt, ist das offenkundig.

Einkommensteuer | Steuerlicher Spendenabzug (BMF)

Überarbeitete Vordrucke für Spendenbescheinigungen

Viele gesellschaftlich engagierte Menschen in Deutschland spenden jedes Jahr an gemeinnützige Organisationen. Ohne diese Zuwendungen wäre es diesen Organisationen nicht möglich, wichtige Aufgaben für das Gemeinwohl zu erfüllen. Die Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation kann in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spender ihrem Finanzamt eine Spendenquittung vorlegen. Diese Spendenbescheinigung muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Spende zum Abzug zugelassen wird. Dabei werden bei Sachzuwendungen vom Finanzamt umfangreichere Angaben erbeten als bei Geldzuwendungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen grundlegend überarbeitet. So wird sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. Das schafft Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern und erleichtert allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse. Davon profitieren insbesondere kleinere Vereine und ihre Förderer.

Die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. Gemeinnützige Organisationen können diesen Service ab dem 17. September 2012 nutzen und dort direkt im Portal Bescheinigungen für ihre Spender erstellen. Die fertige Spendenbescheinigung muss dann nur noch mit der Unterschrift des Vertreters der gemeinnützigen Organisation versehen und dem Spender übermittelt werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen der Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30. August 2012 – IV C 4 S-2223/07/0018:005, 2012/0306063.