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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Kernaussage
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ soll den steuerbegünstigten Körperschaften und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern. Hierzu sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen entbürokratisiert und flexibilisiert werden.

Ausgewählte Neuregelungen
– Vereinfachung des Nachweises der Hilfsbedürftigkeit für mildtätige Körperschaften. – Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung auf 2 Jahre. – Zusammenfassung der Voraussetzungen zur Rücklagenbildung in einem einzigen Paragrafen. – Schaffung der Möglichkeit, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft eine andere steuerbegünstigten Körperschaft mit zusätzlichem oder erstmalig mit Vermögen ausstattet. – Einführung eines neues Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Satzungen. – Anhebung der Umsatzgrenze bei Sportveranstaltungen auf 45.000 EUR. – Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR auf 2.400 EUR pro Jahr; selbiger Betrag gilt für Vormünder, Betreuer und Pfleger. – Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR. – Begrenzung der Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern, aber auch von Vereinsmitgliedern. – Aufnahme von Regelungen zur Verbrauchsstiftung im BGB. – Gemeinnützige GmbH’s dürfen Abkürzung „gGmbH“ verwenden.

Konsequenzen
Die Neuregelungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Zu beachten ist, dass einige davon rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Manche treten am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes, manche ab dem 1.1.2014 und eine erst ab dem 1.1.2015 in Kraft.