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Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung

Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung

Kernaussage

Häufig treffen Eheleute für den Fall einer Scheidung Vereinbarungen über das gemeinsame Vermögen. Bei einer solchen Vereinbarung die ein Wohnhaus betrifft, an dem beide Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der geregelt ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht für den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb dieses Ankaufsrechts grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten gilt.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im Jahre 1991 erwarb die Klägerin aufgrund eines vorher geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein Ankaufsrecht über den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis vereinbart war die Hälfte des Verkehrswertes, berechnet auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts. Der 2003 verstorbene Ehemann wurde von seiner neuen Ehefrau beerbt. Diese einigte sich mit der Klägerin über den Erwerb des noch bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht an, zu prüfen, ob die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber dem Ex-Gatten oder dessen Erbin ausgeübt hatte.

Entscheidung

Es kommt entscheidend darauf an, gegenüber wem die Klägerin einen Übereignungsanspruch hinsichtlich des Miteigentumsanteils begründet hat. Sofern bereits mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden wäre, entfiele die nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen könnte dem die unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei es allerdings für die wirksame Ausübung eines Ankaufsrechts ausreicht, wenn der Kaufpreis nur bestimmbar ist. War die Ausübung jedoch nicht gegenüber dem Ex-Gatten, sondern erst gegenüber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so wäre die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtmäßig. Denn durch die Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger begünstigt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus; geregelt werden soll eine Steuerbefreiung für die Vermögensauseinandersetzungen nach der Scheidung. Mit Ableben eines Ehepartners ist der Grund für die Steuerbefreiung erloschen.

Konsequenz

Eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Ankaufsrechten im Falle einer Scheidung gilt nur zwischen den Ehepartnern und ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge ausdehnbar.

Steuerbefreiung für Ärzte

Steuerbefreiung für Ärzte

Kernaussage

Ärzte gehen regelmäßig davon aus, dass sie aufgrund der Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nichts mit der Umsatzsteuer zu tun haben. Dies trifft aber nur für Leistungen zu, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen. Leistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen dagegen der Umsatzsteuer.

Neue Verwaltungsanweisung

In Ergänzung zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 UStAE) listet die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe einen umfangreichen Katalog ärztlicher Leistungen auf und erläutert, ob diese umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierbei wird insbesondere auf ärztliche Gutachten, Berufsuntauglichkeitsuntersuchungen und ähnliche Leistungen eingegangen, die im Hinblick auf die Umsatzsteuer als kritisch einzustufen sind.

Konsequenz

Ärzte, insbesondere solche, die Gutachten erstellen, sollten die Verfügung zum Anlass nehmen, ihre Leistungen hinsichtlich ihrer Steuerfreiheit zu überprüfen. Werden steuerpflichtige Leistungen erbracht, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer, wenn diese Umsätze die Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) überschreiten. Ergibt sich eine Umsatzsteuerpflicht, so verteuert dies regelmäßig die ärztlichen Leistungen, soweit sie gegenüber Privaten erbracht werden. Allerdings können sich im Einzelfall auch Vorteile ergeben, da die Steuerpflicht den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen, z. B. Investitionen, eröffnet.

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Kernaussage

Mit Wirkung vom 1.7.2010 wurde die Steuerbefreiung für Leistungen der Post eingeschränkt. Befreit sind nur noch Leistungen, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen (Post-Universaldienstleistungen). Wer diese erbringt ist unerheblich.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat nun zu der Neuregelung Stellung genommen. Ob Post-Universaldienstleistungen vorliegen, prüft das BMF anhand von 3 Kriterien. Zunächst kommen für eine Befreiung nur noch in Betracht: – Briefsendungen bis zu 2 kg, – adressierte Pakete bis zu 10 kg sowie – Einschreibe- und Wertsendungen. Befreit sind diese jedoch nur, wenn sie von dem jeweiligen Unternehmen flächendeckend angeboten werden. So verlangt das BMF z. B. in Wohngebieten eine maximale Entfernung zum Briefkasten von 1 km. Zuletzt müssen die Leistungen zu allgemein gültigen, ggf. genehmigten Preisen angeboten werden. Rabattierungen führen i. d. R. zur Umsatzsteuerpflicht. Unternehmer, die Postdienstleistungen steuerbefreit erbringen möchten, müssen dies beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Konsequenzen

Das Schreiben ist zunächst für die Unternehmen von Bedeutung, die selbst Postdienstleistungen erbringen. Darüber hinaus müssen sich auch Unternehmen hiermit vertraut machen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und viel versenden, z. B. gemeinnützige Organisationen. Für diese stellt die Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar, der in die Kalkulation einzubeziehen ist. Gestaltungen, die bisher den Zweck hatten, umsatzsteuerfrei zu versenden, müssen von diesen Unternehmen überdacht werden, da viele der bisher genutzten Versandarten nunmehr per se der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der steuerbefreiten Post-Universaldienstleistungen günstiger sein kann, als mögliche Mengenrabatte, welche jedoch die Umsatzsteuerpflicht auslösen.