Schlagwort-Archive: Steuerberatungskosten

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO ) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowie hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

 Bezug: BMF v. 16.05.2011 – IV A 3 -S 0338/07/10010 (BStBl 2011 I S. 464)

 Bezug: BMF v. 25.02.2013- IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl 2013 I S. 195)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl 2010 II S. 617 ), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977 ) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365 ) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben – Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. 2005 I S. 3682 ) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl 2011 I S. 464 ), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. Februar 2013 (BStBl 2013 I S. 195 ) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG ).

2.a)      Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG )

– für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –.

2.b)      Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c , § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)

– für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –.

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG ) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  3. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  4. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG .
  5. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG ).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008,  die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen,  sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  4  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.”

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  5  erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG .

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  6  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  7  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.”

Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung

Bezug: Hessisches Ministerium der Finanzen v. 16.03.2012 – S 3810 A – 036 – II6a

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen:

  • allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z. B. Kosten für Notar- oder Handelsregister),
  • Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung,
  • Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung,
  • Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren,
  • Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • Grunderwerbsteuer.

 

Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln:

 1. Allgemeine Erwerbs neben kosten (Kosten der Rechtsänderung)

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011 ).

 1.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

 1.1.1 Vollschenkung

Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.

 1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR.

Der Beschenkte hat (500 000 EUR – 100 000 EUR =) 400 000 EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 8 000 EUR =) 392 000 EUR.

 1.1.3 Mittelbare Schenkung

Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.

 1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011 ), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht.

 Beispiel:

Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert 500 000 EUR beträgt, hat der Erwerber 100 000 EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR trägt er selbst.

Die Zuwendung von 100 000 EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 500 000 EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von 500 000 EUR = 100 000 EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR = 1 600 EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (100 000 EUR – 1 600 EUR =) 98 400 EUR

 1.1.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 1.1.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

Die Kosten sind in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR.

Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach § 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG . Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 40 000 EUR – 6 000 EUR =) 354.000 EUR.

 1.1.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ist nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011 ). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR ).

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach §§ 13a , 13b  ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an den Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR.

 

   Begünstigter GmbH-Anteil

   4 000 000 EUR

   Verschonungsabschlag § 13a Abs. 1 ErbStG 85  %

   – 3 400 000 EUR

   verbleibender Betrag

   600 000 EUR

   Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG

   – 0 EUR

   600 000 EUR

   Kapitalwert des Nießbrauchs

   2 000 000 EUR

   abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG )
   600 000 EUR: 4 000 000 EUR × 2 000 000 EUR

   – 300 000 EUR

   Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe

   – 20 000 EUR

   Bereicherung

   280 000 EUR

-> Schenkungssteuer Rechner

 1.1.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 1.1.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 1.2 Kostentragung durch den Schenker

 1.2.1 Vollschenkung

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht.

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbebautes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR. Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen 8 000 EUR.

Trägt der Schenker – durch Geldzuwendung oder durch eigene Zahlung – die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen (300 000 EUR + 8 000 EUR =) 308 000 EUR. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (308 000 EUR – 8 000 EUR =) 300 000 EUR.

 1.2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Die Erwerbsnebenkosten sind im vollen Umfang abzugsfähig.

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR und übernimmt die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR.

Der Beschenkte hat (500 000 EUR – 100 000 EUR =) 400 000 EUR zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von 8 000 EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (408 000 EUR – 8 000 EUR =) 400.000 EUR.

 1.2.3 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in vollem Umfang abgezogen werden.

 1.2.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht.

 1.2.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

 1.2.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR.

Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach § 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zuzüglich der übernommenen Erwerbsnebenkosten zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG . Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 40 000 EUR + 6 000 EUR – 6 000 EUR =) 360.000 EUR.

 1.2.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011 ). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach §§ 13a , 13b  ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR.

 

   Begünstigter GmbH-Anteil

   4 000 000 EUR

   Verschonungsabschlag § 13a Abs. 1 ErbStG 85  %

   – 3 400 000 EUR

   verbleibender Betrag

   600 000 EUR

   Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG

   – 0 EUR

   600 000 EUR

   übernommene Erwerbnebenkosten

   + 20 000 EUR

   620 000 EUR

   Kapitalwert des Nießbrauchs

   2 000 000 EUR

   abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG )
   600 000 EUR: 4 000 000 EUR × 2 000 000 EUR

   – 300 000 EUR

   Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe

   – 20 000 EUR

   Bereicherung

   300 000 EUR

 

 1.2.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 1.2.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten

Die Kosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011 ). Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte.

 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG

Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch § 31 ErbStG bzw. § 153 BewG zur Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 2.2.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Sowohl bei der

  • Vollschenkung,
  • gemischten Schenkung,
  • Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage,
  • mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei
  • entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 

sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2.2.2 Kostentragung durch den Schenker

Sowohl bei der

  • Vollschenkung,
  • gemischten Schenkung,
  • Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage,
  • mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei
  • entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 

handelt es sich bei der Kostentragung durch den Schenker um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung

Die Kosten sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer handelt, die unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG fallen (> BFH 20.6.2007 , BStBl 2007 II S. 722 ). Werden sie vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Schenkung vor.

 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG .

Entstehen die Kosten erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem finanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird, können sie nicht abgezogen werden.

Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt unabhängig davon, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht, eine zusätzliche Zuwendung vor.

 3. Grunderwerbsteuer

 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten

 3.1.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG ).

 3.1.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Soweit hier Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist ausgeschlossen (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 3.1.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht.

 3.2 Kostentragung durch den Schenker

 3.2.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG ).

 3.2.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist.

 3.2.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln.

 3.2.3.1 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Grunderwerbsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden.

 3.2.3.2 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht.

-> Grunderwerbsteuer Rechner

 4. Schenkungsteuer

Die Behandlung der Schenkungsteuer ist in § 10 Abs. 2 und 8  ErbStG abschließend geregelt.

Zur Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Zur Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Kernproblem
Steuerberatungskosten, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften entstehen, sind einkommensteuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Für private Steuerberatungskosten bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2005 galt ein gesetzlicher Abzug als Sonderausgaben. Hierunter fielen z. B. der Gebührenanteil des Steuerberaters für den Mantelbogen bei Erstellung der Einkommensteuererklärung oder für eine Erbschaftsteuererklärung. Seit dem Jahr 2006 ist die steuerliche Berücksichtigung der privaten Steuerberatungskosten komplett gestrichen worden. Natürlich sind hiergegen Interessenvertreter von Beratern und Steuerzahlern vorgegangen, so dass es eine Fülle von Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide ab 2006 gab. Darin wurde insbesondere der Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip angeprangert. Die Rechtsbehelfe sind überwiegend beim Bundesfinanzhof (BFH) angelangt und dort abgewiesen worden. Wie geht es hinsichtlich eines eigenen Einspruchs weiter?

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden
Das Bundesfinanzministerium hat am 2.4.2013 auf seiner Internetseite eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge veröffentlicht, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten eingelegt bzw. gestellt worden sind. Aber was hat das für eine Bedeutung? Normalerweise müssten alle Einsprüche durch eine Einspruchsentscheidung entschieden werden. Um dieses Massenverfahren zu vermeiden, bietet das Gesetz die Möglichkeit der Allgemeinverfügung, wovon die Finanzverwaltung in diesem Fall Gebrauch gemacht hat. Will man persönlich hiergegen vorgehen, muss beim Finanzgericht geklagt werden. Die Frist dafür beträgt allerdings 1 Jahr und beginnt mit Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem die Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Das war am 17.4.2013 im BStBl 2013 I S. 348.

Konsequenz
Nachdem der BFH in mindestens 3 Urteilen entschieden hat, dass die Aufhebung der steuerlichen Berücksichtigung privater Steuerberatungskosten kein Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt, und hiergegen offensichtlich auch keine Verfassungsbeschwerden eingereicht wurden, hat eine Klage zurzeit wenig Aussicht auf Erfolg. Da die Klagefrist 1 Jahr beträgt, kann die weitere Entwicklung abgewartet werden. Wichtig: Steuerbescheide ergehen nun auch nicht mehr vorläufig in Bezug auf den Abzug privater Steuerberatungskosten.

Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2013, IX B 186/12

Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten – Behauptete fehlerhafte Auslegung eines „Vergleichs“ kein verfahrensrechtlicher Fehler

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).
3
2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten –überdies fehlerhaft bezeichneten– Divergenzentscheidung des BFH vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) andererseits erkennbar gemacht worden. Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Grunde nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der bloßen Rüge einer „abweichenden Beurteilung“ –d.h. einer fehlerhaften Rechtsanwendung– legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen dar.
4
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere die behauptete fehlerhafte Auslegung der vom Kläger als „Vergleich“ bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung wäre kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl II S. 617), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R
51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Das BMF-Schreiben vom 25. April 2013 enthält dazu unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen.
Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowie hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (PDF, 37,7 KB)

 

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

BEZUG BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 25. Februar 2013 (BStBl I S. 195);
TO-Punkte 4 und 20 der Sitzung AO I/2013 vom 6. bis 8. März 2013

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 -(BStBl II S. 617), vom  16. Februar 2011 – X R 10/10 -(BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als  Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den  obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben – Aufhebung  des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) der Anlage zum BMF-Schreiben vom  16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. Februar 2013 Seite 2 (BStBl I S. 195) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der  Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung
wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als  Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG).

2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10  Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG)

-für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -.

2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)

-für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -.

3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für  die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a  EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.

5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.

6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG.

7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für
Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen

Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese
Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und  ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3
EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu
zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005
beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit
einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001
beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des  Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2  Nummer 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere  Steuerthemen – Abgabenordnung -BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.