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Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Januar 2013 die gleich
lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich
der Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012 veröffentlicht. Die
Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2012 müssen danach grundsätz-
lich bis zum 31. Mai 2013 abgegeben werden.

Werden Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG
angefertigt, verlängert sich die Frist nach § 109 AOautomatisch bis zum
31. Dezember 2013. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr ab
weichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. IAbs. 2), tritt an die Stelle
des 31. Dezember 2013 der 31. Mai 2014.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der
Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2014 bzw. in den Fällen des Ab-
schn. IAbs. 2 bis zum 31. Juli 2014 verlängert werden.

Nach dem Schreiben bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, in be-
stimmten Fällen (Abschn. II Abs. 2) Erklärungen mit angemessener Frist für
einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Im Übrigen wird laut gleichlautendem Erlass davon ausgegangen, dass die
Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.

Steuererklärungsfristen 2010

Steuererklärungsfristen 2010

Termine und Fristen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Abgabefrist sowie die Daten für Fristverlängerungen für Steuererklärungen des Jahres 2010. veröffentlicht. 1. Abgabefrist: Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und/oder einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG sind bis zum 31.5.2011 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2010/11 folgt. 2. Fristverlängerung: Bei einer Anfertigung der Erklärung durch den Steuerberater wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2011 verlängert. Bei LuF ist der 31.5.2012 maßgeblich. Jedoch können die Finanzämter die Erklärung auch früher anfordern. Dies erfolgt oft mit der Begründung von vorherigen verspäteten Abgaben oder aufgrund der Höhe der zu erwarteten Abschlusszahlung bzw. der Vorjahresabschlusszahlung. Anderseits kann die Frist in Ausnahmefällen aufgrund begründeter Einzelanträge auch verlängert werden. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht bei Steuervergütungen und Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Bei Beendigung Tätigkeit vor dem 31.12.2010 ist die Umsatzsteuererklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung gibt in jedem Jahr einen sogenannten Fristenerlass heraus. Die aktuellen Erlasse ersetzen die Erlasse vom 3.1.2011 und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium. Mit gut begründetem Antrag kann die Abgabefrist bis zum 29.2.2012 verlängert werden. Wird eine vorzeitige Abgabe aufgrund der Höhe der zu erwartenden Abschlusszahlung verlangt, kann gegebenenfalls auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.7.2011 verwiesen werden, wonach die Begründung des Finanzamts ermessenfehlerhaft sein kann.