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Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf

Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf

Wann dürfen Betriebe ihre Ansprüche auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktivieren? In beiden Fällen gilt: Die Ansprüche müssen hinreichend sicher sein. Was das heißt, legt das Finanzministerium Berlin in einem neuen Erlass dar.

Ansprüche auf Steuererstattungen können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anspruchsrealisierung am Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Eine Aktivierung ist also erst zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird. Oder es liegt eine veröffentlichte Verwaltungsanweisung vor, wonach der Anspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten werden darf.

Auch Ansprüche auf Steuererstattungszinsen dürfen erst bei hinreichender Sicherheit aktiviert werden. Dies ist regelmäßig an dem Bilanzstichtag der Fall, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Ein Anspruch auf Steuererstattungszinsen darf jedoch schon zu einem früheren Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn der Anspruchsrealisierung zu diesem Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Einkommensteuer: Verjährung von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verjährungsfristen von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern hin.

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt und er selbst keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu BFH, Urteil v. 22.1.2013 – IX R 1/12).

Hierzu führt der BDL weiter aus:

  • Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist seine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss folglich spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das heißt die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.
  • Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsfällen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von über 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsansprüche für die Jahre 2005 und früher erloschen, denn für ihn gilt eine insgesamt siebenjährige Festsetzungsverjährung. Das bedeutet, sie endet für den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am 31.12.2013.
  • Doch Achtung: Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 31.12.2013 nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten für 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erklärung bereits jetzt, das heißt lange vor Ende der Festsetzungsverjährung am 31.12.2013 abgegeben, kann ihn eine böse Überraschung treffen. In solchen Fällen ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht tätig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch für 2006 am 1. Januar 2014 endgültig erloschen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Untätigkeitseinspruch ein. Ein solcher führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss“.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 27.8.2013

Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht schuldbefreiend

Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht schuldbefreiend

Kernaussage

Haben Ehegatten vor ihrer Trennung in einer gemeinsamen Steuererklärung die Auszahlung etwaiger Steuererstattungsbeträge auf ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto beantragt, hat die Zahlung des gesamten Erstattungsbetrages auf ein der Ehefrau zuzurechnendes Konto in Höhe des hälftigen Anteils keine schuldbefreiende Wirkung.

Sachverhalt

Der Kläger und seine Ehefrau wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In einer gemeinsamen Steuererklärung gaben sie an, dass Erstattungsbeträge auf ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto überwiesen werden sollen. Davon abweichend teilte die Ehefrau dem beklagten Finanzamt mit, dass die Bankverbindung unzutreffend sei und reichte eine auf sie lautende Kontoverbindung ein. Diese Erklärung trug eine weitere Unterschrift, die jedoch mit dem Schriftzug des Klägers nicht identisch war. Das Finanzamt überwies daraufhin den festgesetzten Erstattungsbetrag insgesamt auf das Konto der Ehefrau. Nach Trennung der Ehegatten bat der Kläger um Überweisung des Erstattungsbetrages auf sein Konto. Das beklagte Finanzamt stellte durch Abrechnungsbescheid fest, dass der Erstattungsanspruch durch Überweisung auf das Konto der Ehefrau erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe des hälftigen Erstattungsbetrages statt. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (hier: § 37 Abs. 2 AO) ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist bei bestehender Ehe davon auszugehen, dass die Zahlung für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner erfolgte. Ebenso sind beide Ehegatten bei Überzahlung sodann erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist nach Köpfen aufzuteilen. Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung zur Zahlung auf das Konto des Ehemannes, durfte das Finanzamt den hälftigen Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto überweisen. Die schuldbefreiende Wirkung konnte mit dieser Überweisung nicht eintreten.

Konsequenz

Bei zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt die Zahlung während einer intakten Ehe grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld beider Ehegatten. Zahlungen während und nach der Trennung und/oder Scheidung erfolgen demgegenüber in der Regel auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden. In Zweifelsfällen sollte eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen werden.