Schlagwort-Archive: Steuerfahndung

Pressespiegel Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Erst kommt Google, dann die Steuerfahndung

(Wall Street Journal Deutschland, 02.06.2013)

Ein Steuerfahnder bringt 1,85 Millionen Euro ein

(FAZ, 31.05.2013)

Ex-Betriebsprüfer packt aus: Jagd auf „dicke Fische“ – Der harte Alltag der Steuer-Detektive

(FOCUS Online, 28.05.2013)

Über ein ganz neues Steuerdelikt

(Die Zeit, 16.05.2013)

Steuerfahnder schaut bis ins Schlafzimmer

(inSüdthüringen.de, 08.05.2013)

Steuerfahnder jagen Steuersünder mit forensischer Software

(eGovernment-Computing, 07.05.2013)

Mängel bei der Betriebsprüfung: So gehen der Stadt Millionen Steuern flöten

(Hamburger Morgenpost, 01.05.2013)

Warum Deutschland eine Finanzpolizei braucht

(Süddeutsche.de, 09.04.2013)

So beugen Sie der Steuerprüfung vor

(DeutscheHandwerksZeitung, 02.04.2013)

Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2012 mehr als 73 Millionen Euro auf

(Dresden Fernsehen, 14.03.2013)

Betriebsprüfung: Mitprüfung des Ehegatten erlaubt?

(DeutscheHandwerksZeitung, 08.03.2013)

Wie unschuldige Bürger ins Visier der Steuerfahnder geraten

(BR.de, 06.02.2013)

Steuerfahnder: Jäger des verborgenen Schatzes

(Manager Magazin, 16.01.2013)

Steuerfahnder packt aus „Die Schweiz war immer ein Hort der Hinterzieher“

(SpiegelOnline, 11.12.2012)

Wo Steuerfahnder in Praxen hinschauen

(Medical Tribune, 29.11.2012)

Finanzämter: Stasi-Methoden

(MMnews, 29.11.2012)

Trinkgelder im Visier der Betriebsprüfer

(handwerk.com, 22.11.2012)

Weniger Steuerprüfungen – weniger Einnahmen

(Handelsblatt, 13.11.2012

Im Visier der Steuerfahnder: Fiese Tricks mit umsatzsenkenden Mitteln

(FTD, 07.11.2012)

Berliner Steuerfahnder holten 47 Mio. zurück

(BZ, 29.10.2012)

Bargeld-Branchen im Fokus der Steuerfahnder

(mittelstanddirekt.de, 26.10.2012)

Steuerfahndung: Wenn das Finanzamt klingelt

(FTD, 24.10.2012)

Steuerprüfung: Die Spurensicherer vom Finanzamt

(finanzen.net, 24.10.2012)

Brief vom Finanzamt – die Betriebsprüfung

(Sauerland-Nachrichten, 23.10.2012)

Brandenburgs Steuerfahnder steigern Einnahmen für das Land

(Lausitzer Rundschau, 18.10.2012)

Bewährung für Millionen-Betrüger nach Steuerhinterziehung

(WAZ, 01.10,2012)

Steuerhinterzieher sind Verbrecher

(Handelsblatt, 04.09.2012)

Praxisgebühr-Einnahmen sind im Visier von Betriebsprüfern

(Medical Tribune, 23.08.2012)

Das Saarland gewinnt durch effiziente Steuerfahndung mehrere zehn Millionen Euro

(Saar Report, 21.08.2012)

Steuerfahnder bescheren Staat Plus von vier Milliarden Euro

(Spiegel Online, 20.08.2012)

Hamburger Steuerfahndung stoppt Umsatzsteuer-Betrüger

(Welt-Online, 10.08.2012)

Betriebsprüfung Des Fiskus‘ fiese Fragen

(FTD, 11.07.2012)

Zu wenig Steuerfahnder in Bayern: Nur alle 250 Jahre eine Kontrolle

(Süddeutsche.de, 25.06.2012)

PC-Programm Serpico: Supercomputer jagt Italiens Steuersünder

SPIEGEL ONLINE, 15.06.2012

Steuerfahnder in der Backstube

Märkische Allgemeine, 15.06.2012

Weitere Änderungen nach Umsatzsteuerprüfung erlaubt?

DeutscheHandwerksZeitung, 12.06.2012

Die kleine Schwester der Betriebsprüfung

impulse, 20.04.2012

Bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfung

wirtschaftsnachrichten-online.de, 13.04.2012

US-Steuergesetz: 500 Milliarden Dollar Kollateralschaden

manager magazin online, 12.04.2012

Fiskus nimmt Tausende Online-Händler ins Visier

WELT ONLINE, 09.04.2012

Wo Steuerfahnder an Grenzen stoßen

WirtschaftsWoche, 04.04.2012

Versehentlich im Visier der Steuerfahnder

Capital, 30.03.2012

Finanzbeamte werden immer öfter vom Steuerfahnder begleitet

Westfälische Nachrichten, 22.03.2012

Finanzausgleich und Steuerfahndung: Ein System, das zum Nichtstun verleitet

Süddeutsche.de, 12.03.2012

Neuer Landesrekord: Steuerfahnder sichern 145 Millionen Euro Schwarzgeld

Rhein-Zeitung, 09.03.2012

Betriebsprüfung: Erfolgreich den Aufstand proben

WirtschaftsWoche, 08.03.2012

Apotheker im Focus des Fiskus!

daz.online, 02.03.2012

Betriebsprüfung: Wie Sie sich gegen Verzögerungsgeld wehren

DeutscheHandwerksZeitung, 21.02.2012

Betriebsprüfung kann teuer werden

handwerk-magazin.de, 13.02.2012

Bonus für Wirtschaftskriminelle

FAZ, 27.01.2012

Der Betriebsprüfer kommt? Keine Panik

Computerwoche, 23.01.2012

Dresdner Steuerfahndung bringt 2011 fast 15 Mio. Euro

Dresden-Nachrichten.com, 16.01.2012

Dem Finanzamt gehen die „Spürnasen“ aus

Augsburger Allgemeine, 11.01.2012

Verzögerung bei der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung

haufe.de, 13.12.2011

Post vom Finanzamt – Was tun bei Betriebsprüfungen

Markt und Mittelstand, 02.12.2011

Das große Ringen um die Betriebsprüfung

Ärzte Zeitung, 30.11.2011

Schnüffeln für den Fiskus: So arbeiten Steuerfahnder

Badische Zeitung, 25.10.2011

Firmenumzug im Visier der Betriebsprüfer

Computerwoche, 14.10.2011

Betriebsprüfer haben Handwerker im Visier

Handwerk.com, 11.10.2011

Wirtschaftskriminelle meist Führungskräfte

CIO, 30.09.2011

Neue Cottbuser Spezialeinheit jagt Steuerbetrüger

Lausitzer Rundschau, 28.09.2011

Steuerprüfer kommen ab Januar schneller vorbei

Capital, 05.09.2011

Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Computerwoche, 24.08.2011

Betriebsprüfer sorgten für 44 Millionen Euro

HNA.de, 16.08.2011

Die Steuerfahndung lauert auch im Internet

shz.de, 15.08.2011

Tatsächliche Verständigung bei Schätzung empfehlenswert

DeutscheHandwerksZeitung, 09.08.2011

Betriebsprüfung im Amt vermeiden

DeutscheHandwerksZeitung, 08.08.2011

Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt

industrie.de, 01.08.2011

Betriebsprüfer nehmen Bar-Umsätze ins Visier!

handwerk.com, 29.07.2011

Steuerfahnder holen 53 Millionen Euro für Berlin

Berliner Morgenpost, 18.07.2011

Bargeschäfte machen verdächtig

FTD, 13.07.2011

Finanzbeamte bekommen neues Druckmittel in die Hand

Capital, 09.07.2011

„Betriebsprüfer mit Feindbild“

NORDSEE-ZEITUNG, 17.06.2011

Das Land soll mehr Steuerfahnder einstellen

Badische Zeitung, 15.06.2011

Bullerjahn wirft Westländern zu lasche Steuerprüfung vor

Volksstimme.de, 04.05.2011

Wie Beamte im Netz nach Steuersündern suchen

Schweizer Fernsehen, 20.04.2011

Steuerfahnder im Netz

ZDFheute, 16.04.2011

Steuerberater kritisieren Vorgehen bei Betriebsprüfungen

Westfälische Nachrichten, 28.03.2011

Grüne wittern Steuerschlamperei bei schwarz-gelben Regierungen

SPIEGEL ONLINE, 04.03.2011

„Bayern wird zur Steueroase“

sueddeutsche.de, 04.03.2011

Neue Steuerfahnder-Einheit steht

WELT ONLINE, 01.03.2011

Steuerfahnder bringen nicht, was ihre Lobby verspricht

markt intern, 17.02.2011

Ein Steuerfahnder zieht Bilanz

DerWesten.de, 28.01.2011

Steuerprüfungen: Kassen im Visier des Fiskus

Handelsblatt, 04.01.2011

Hoher Besuch: Wenn der Betriebsprüfer kommt

impulse, 11.11.2010

Steuerfahndung macht mobil: Immer mehr Hausbesuche vom Fiskus

COMPUTERWOCHE, 10.11.2010

Nicht mehr Betriebsprüfungen

Welt Online, 08.11.2010

Übereifrige Prüfer bremsen Geschäft

impulse, 27.10.2010

Steuerparadies Deutschland

Telepolis, 27.10.2010)

Steuer-CD belastet auch Unschuldige

Spiegel, 23.10.2010

Bankenprüfung: Finanzamt macht Tempo

Frankfurter Rundschau, 20.10.2010

Betriebsprüfer jagen Kleinbetriebe

ZDF-Magazin „Frontal 21“, 19.10.2010

Schweizer Bankkonten: Deutschem Fiskus winken Milliarden

FOCUS, 16.10.2010

Münster soll Steuersünder-CD gekauft haben

RISIKO MANAGER, 15.10.2010

Compliance: Rechtsfalle E-Mail

COMPUTERWOCHE, 11.10.2010

Ganz Europa jagt Steuerhinterzieher

Handelsblatt, 27.09.2010

Wenn die Ex den Steuersünder anzeigt

HNA.de, 23.09.2010

Der Kampf des Mittelstands mit dem Compliance-Management

Arbeit und Arbeitsrecht, 22.09.2010

Aufrecht untergehen

FTD, 21.09.2010

Betriebsprüfer darf sich per E-Mail ankündigen

Capital, 11.09.2010

NRW plant 400 Millionen Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer

AD HOC NEWS, 26.08.2010

Steuerfahndung: Behörden entdecken Google Earth

Stern, 17.08.2010

Knigge gegen die Korruption

FAZ, 11.08.2010

Millionäre werden immer häufiger überprüft

FAZ, 07.08.2010

Wie der Fiskus Sündern auf die Spur kommt

Echo Online, 29.07.2010

OECD kritisiert deutsche Steuerprüfer

Spiegel Online, 12.07.2010

Bilanz der Thüringer Steuerfahndung 2012

Thüringer Steuerfahnder deckten nach Aussage von Finanzminister Wolfgang Voß im vergangenen Jahr Steuerhinterziehungen in einem Gesamtvolumen von rund 26 Millionen Euro auf. Die Mehreinnahmen liegen damit etwa genauso hoch wie in den beiden Vorjahren 2011 und 2010 zusammen (2011: 10 Millionen Euro; 2010: 16,6 Millionen Euro).

Die positive Aufklärungsbilanz sei neben den gestiegenen Einnahmen auch mit Blick auf die Steuergerechtigkeit erfreulich, so der Minister. Er sagt: „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich widerrechtlich am Gemeinwesen bereichert, macht sich strafbar.“ Insofern leiste die Steuerfahndung auch einen wichtigen präventiven Beitrag zu einer gleichmäßigen Besteuerung im Land, so Voß weiter.

In den beiden Steuerfahndungsstellen Gera und Gotha wurden im vergangenen Jahr insgesamt 324 Fahndungsprüfungen durchgeführt. In Folge dessen wurden 150 Strafverfahren eingeleitet. Durch die Justiz wurden dabei Freiheitsstrafen von mehr als 20 Jahren verhängt sowie Geldstrafen in Höhe von insgesamt 161.595 Euro ausgesprochen.

Die Steuerfahndung kann tätig werden, wenn Steuerpflichtige unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, so dass Steuern nicht zutreffend festgesetzt werden können. Die Steuerfahndungsdienste sind mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet, sie dürfen z. B. mit richterlicher Anordnung Hausdurchsuchungen durchführen und Gegenstände beschlagnahmen.

(Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums vom 07.03.2013)

 

Steuerfahndung | Rheinland-Pfalz kauft Steuer-CD

Land kauft Steuer-CD – Kühl „konsequent gegen Steuerbetrug“

Finanzminister Carsten Kühl hat heute Meldungen bestätigt, wonach das Land Rheinland-Pfalz eine sogenannte „Steuerdaten-CD“ angekauft hat. Bisher hatte das Finanzministerium entsprechende Meldungen weder bestätigt noch dementiert, aus ermittlungstechnischen Gründen, wie Kühl heute mitteilte.

Nach Angaben aus dem Finanzministerium handelt es sich um ca. 40.000 Datensätze, die nach intensiven Vorermittlungen zum Preis von vier Millionen Euro von den rheinland-pfälzischen Behörden erworben wurden. „Sie sind authentisch und von einer ausgezeichneten Qualität“, sagte der Minister. „Wir erwarten aus den vorliegenden Informationen ein steuerliches Aufkommen in Höhe von rund 500 Millionen Euro bundesweit. Diese Summe ist auch ein Beleg für die hohe kriminelle Energie, mit der hier Kapitalerträge hinterzogen wurden“ betonte Kühl.

„Steuergerechtigkeit ist in einem modernen Rechts- und Sozialstaat unverzichtbar. Deswegen müssen wir konsequent gegen Steuerbetrug vorgehen. Bei ihren Ermittlungen müssen die Behörden jeden Weg gehen, der nach sorgfältiger Abwägung rechtsstaatlich gangbar ist. Dazu gehört auch der Ankauf von Steuer-CDs. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.“ Kühl bestätigte, dass seit dem 16. April zahlreiche Durchsuchungen bundesweit stattfinden, die durch eine von Rheinland-Pfalz angekaufte Steuer-CD angestoßen wurden.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 16.4.2013

 

Ankauf „Steuer-CD“ – Ministerium widerspricht Bund der Steuerzahler

Ein Sprecher des Finanzministeriums ist einer Erklärung des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz entgegengetreten, der den Ankauf einer „Steuer-CD“ kritisierte.

„Zwei Dinge sollten wir gelernt haben. Die Daten der angekauften ‚Steuer-CD‘ zeigen erneut, dass die Abgeltungssätze, die in der Debatte um ein Steuerabkommen mit der Schweiz für die Besteuerung der Vorgänge aus der Vergangenheit vorgesehen waren, viel zu gering angesetzt waren.

Außerdem haben gerade die Diskussionen in den letzten Wochen deutlich gemacht, dass sich Österreich, Luxemburg und die Schweiz darauf einstellen, den automatischen Informationsaustausch nun doch zuzulassen. Genau das war die zentrale Forderung der  rot-grün regierten Länder, und genau dies hätte das von der Bundesregierung verhandelte Abkommen verhindert.“

Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen bei rechtswidrigem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung

BFH-Urteil vom 04.12.12   VIII R 5/10

Der Steuerpflichtige hat ein Rehabilitationsinteresse, wenn die Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10 entschieden.

 

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem Verein. Im Verlauf eines gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Verein auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für den Kläger geführt habe.

 

Der BFH entschied, dass das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war, weil es von der Steuerfahndung und nicht von der Veranlagungsstelle stammte. Zwar habe ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich daraus – trotz der vollständigen Einstellung des Strafermittlungsverfahrens – der Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lasse. Dies sei hier der Fall, da dem Verein aufgrund der Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt habe. Dass sich das Finanzamt im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig sei. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigen begründen könnten.

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10

Verwertungsverbot – Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen – Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung gestellten Auskunftsersuchens – Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO

Leitsätze

1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.

 

2. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 1998 bis 2001 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem eingetragenen Verein (X), die gemäß seiner Einkommensteuererklärung in folgender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt wurden: 1997: 15.233 DM, 1998: 20.793 DM, 1999: 10.871 DM, 2000: 19.297 DM, 2001: 21.647 DM.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) leitete gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ein.
3
Das Amtsgericht (AG) ordnete auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Geschäftsräume von Bankinstituten und des X an. Zur Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses wurde der Kläger von den Beamten des FA in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem sich der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des FA auf die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Kläger überließ dem FA diverse Unterlagen zur weiteren Nachprüfung seiner Angaben, u.a. auch Kontoauszüge des X. Bei deren Auswertung stellte das FA fest, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein in einer Größenordnung von 600 DM zu viel und bis 4.900 DM zu wenig erklärt hatte. Der Aufforderung des FA, eine Bescheinigung über sämtliche Konten beim X vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse des AG auf. Diese seien rechtswidrig, da ein gegen den Kläger gerichteter Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung nicht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Einstellung umfasste auch den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA teilte dem Kläger schriftlich mit, dass diesbezüglich auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.
5
Danach forderte das FA den X unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 93, 97 AO Auskunft darüber zu geben, welche Konten bzw. welche Verrechnungskonten in den Jahren 1998 bis 2001 für den Kläger geführt worden seien. Zudem forderte es den X auf, für die festgestellten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Kontoverdichtungen vorzulegen, da die Unterlagen für das steuerliche Ermittlungsverfahren des Klägers benötigt würden.
6
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Steuerfahndung sei gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch für die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte zuständig. Für das Auskunftsersuchen bestehe auch ein hinreichender Anlass, denn aus den vom Kläger herausgegebenen Unterlagen des X ergebe sich eine Diskrepanz zu den von ihm erklärten Einkünften aus seiner Tätigkeit für den Verein, die der Aufklärung bedürfe. Das vom Kläger geltend gemachte Verwertungsverbot entfalte keine Fernwirkung in der Weise, dass die Erkenntnisse aus den herausgegebenen Unterlagen nicht als Anlass genutzt werden könnten, nunmehr auf verfahrensrechtlich zulässige Weise den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Auskunftsersuchen sei auch ermessensgerecht. Es sei geeignet, die Höhe der Nebeneinnahmen des Klägers aus der Tätigkeit für den X festzustellen. Es sei auch notwendig, weil der Kläger nicht zur Mitwirkung bereit sei. Verhältnismäßig sei es, weil nicht „ins Blaue hinein“ ermittelt werde, sondern Auskünfte von der einzig denkbaren Auskunftsperson erbeten würden.
7
Der X übersandte dem FA die angeforderten Unterlagen, aus denen sich keine weiteren Erkenntnisse ergaben.
8
Die von dem Kläger nach der Auskunftserteilung durch den X erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 551 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
9
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FG habe das aus der Aufhebung des rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses folgende qualifizierte materielle Verwertungsverbot verkannt. Da die Ermittlungen bewusst fehlerhaft durchgeführt worden seien, bestehe keine Einschränkung des Verwertungsverbots. Das Auskunftsersuchen an den X sei unverhältnismäßig, da dem FA andere Mittel zur Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.
10
Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des FG Köln (Az.: 8 K 2933/06) vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Auskunftsverlangen des Beklagten an den X vom 7. Juni 2006 rechtswidrig gewesen ist.

11
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12
Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss habe nicht zu einem qualifizierten Verwertungsverbot geführt. Das Auskunftsersuchen sei erforderlich gewesen, da sich aus den Steuerakten des Klägers lediglich die von diesem erklärten Einnahmen ergeben hätten. Zwar seien auch beim X Unterlagen und Konten beschlagnahmt worden. Diese hätten jedoch einen anderen steuerlichen Sachverhalt betroffen und hätten in keinerlei Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X gestanden. Aufgrund der Weigerung des Klägers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, sei das Auskunftsersuchen die einzige Möglichkeit gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Entscheidungsgründe

13
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Feststellung, dass das Auskunftsverlangen des FA an den X rechtswidrig gewesen ist, weil es von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
14
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen ist.
15
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der X die Auskunft bereits vor Klageerhebung erteilt hat.
16
b) „Berechtigtes Interesse“ i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
17
aa) Das berechtigte Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Um ein Verwertungsverbot hinsichtlich der vom X erteilten Auskunft geht es im Streitfall jedoch nicht, da diese nach den Feststellungen des FG keine weiteren –verwertbaren– Erkenntnisse gebracht hat.
18
Das Feststellungsinteresse kann entgegen der Auffassung des FG auch nicht auf ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung auf das Auskunftsersuchen gestützt werden, da die Voraussetzungen für ein solches offensichtlich nicht vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung nur dann in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht –BVerfG– vom 2. Juli 2009  2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010  2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
19
Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, da der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen worden ist und für ein bewusst rechtsstaatswidriges oder willkürliches Verhalten des FA keine Anhaltspunkte vorliegen.
20
bb) Das Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch deshalb gegeben, weil der Kläger durch das Auskunftsersuchen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen war und deshalb ein Interesse an seiner Rehabilitierung beim X hat. Es kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der erledigte Verwaltungsakt als Fortsetzung des erkennbar unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).
21
Für die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Auskunftsersuchen, das per se keine diskriminierende Wirkung hat, der –unzutreffende– Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lässt, sind die gesamten Umstände, die zu dem Auskunftsersuchen geführt haben und unter denen das Auskunftsersuchen gestellt wird, von Bedeutung. Danach ist im vorliegenden Fall eine diskriminierende Wirkung des Auskunftsersuchens zu bejahen: Das FA hat trotz der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem Briefkopf der Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen an den X gestellt. Dadurch konnte beim X der Eindruck erweckt werden, dass weiter gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt werde. Dem X war aufgrund der Durchsuchung seiner Geschäftsräume bekannt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt worden war. Zwar hat sich das FA im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig ist.
22
2. Selbst wenn man ungeachtet der weitgehenden Kenntnisse der Steuerfahndung über den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ihren Gunsten von einem hinreichenden Anlass für einen unbekannten Steuerfall i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausgehen könnte, war das an den X gestellte Auskunftsersuchen jedenfalls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insoweit rechtswidrig, als es angesichts der bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist.
23
a) Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung).
24
b) Unzweifelhaft war die geforderte Auskunft geeignet, einer möglichen Steuerverkürzung auf die Spur zu kommen. Die Erteilung der Auskunft war dem X auch möglich. Wie bereits ausgeführt ist jedoch zweifelhaft, ob das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung notwendig und erforderlich war, da der Kläger die Kontounterlagen des X dem FA bereits vorgelegt hatte.
25
c) Ungeachtet dessen ist das Auskunftsersuchen jedenfalls rechtswidrig, weil das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) nicht gewahrt hat. Danach darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 345 f.). Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil sie auf eine Weise durchgeführt wird, die die Persönlichkeit erheblich berührt. Die rechtliche Bewertung des Eingriffs richtet sich bei einem Auskunftsersuchen nach der Intensität der Beeinträchtigung des Betroffenen, gegen den sich die behördliche Ermittlung richtet. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt auch davon ab, ob der von dem Auskunftsersuchen Betroffene anonym bleibt und welche Nachteile ihm aus der Ermittlungsmaßnahme drohen oder von dieser nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. März 2004  1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 353; BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, 196 f.).
26
Nach diesen Grundsätzen führen die Nachteile, die dem von dem Auskunftsersuchen betroffenen Kläger durch das weitere Tätigwerden der Steuerfahndung drohten, unter Berücksichtigung der mit dem Auskunftsersuchen verfolgten Ziele zur Unangemessenheit der Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndung: Dem Kläger war von der Staatsanwaltschaft und von der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt worden, dass auch in Bezug auf seine unrichtig erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit für den Verein ein Verdacht wegen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung nicht bestehe. Dennoch ermittelte das FA unter dem Briefkopf der Steuerfahndung bei dem X weiter, wodurch –wie unter II.1.b bb ausgeführt– bei diesem der Eindruck entstehen konnte, dass die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger fortdauerten. Da der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigten begründen können, wurde hierdurch das Ansehen des Klägers erheblich gefährdet. Denn dieser war nicht nur Mitglied des X, sondern übte bei diesem eine leitende Tätigkeit aus. Dies machte es für ihn in besonderem Maße erforderlich, nicht aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung als kriminell zu erscheinen.
27
Unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache wiegt die durch das Handeln der Steuerfahndung verursachte Gefährdung des persönlichen Ansehens des Klägers schwerer als die durch die Ermittlungstätigkeit zu wahrenden Rechtsgüter der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, zumal dieses Ziel auch durch Ermittlungen des für die Besteuerung zuständigen Veranlagungsbezirks hätte verfolgt werden können, ohne dass der Anschein der Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erweckt worden wäre. Die Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen lässt die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter unberührt (vgl. § 208 Abs. 3 AO). Die Finanzämter sind daher nicht gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden. Es besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Danach wäre im vorliegenden Fall ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein gegenüber dem Handeln der Steuerfahndung milderes Mittel gewesen, sodass das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz –unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein hinreichender Anlass für die Ermittlungsmaßnahme bestanden hat– rechtswidrig gewesen ist.