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Auslandskorrespondenten-Tätigkeit ist im Inland steuerfrei

Auslandskorrespondenten-Tätigkeit ist im Inland steuerfrei

Kernaussage
Wird ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Auslandskorrespondent im Ausland über längere Dauer eingesetzt, so sind auch Nebentätigkeiten in angrenzenden Ländern, soweit die Leistung im anderen Staat erbracht wird, nach dem DBA Österreich steuerfrei.

Sachverhalt
Eine Auslandskorrespondentin wurde von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzt. Sie unternahm mehrere Recherchearbeiten in Drittstaaten, erbrachte ihre Leistung (Textverfassung) jedoch in Österreich. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte ebenfalls in Österreich. Das deutsche Finanzamt versteuerte nun zusätzlich sämtliche Einkünfte wegen fehlendem Nachweis der Aufenthaltsdauer in Deutschland. Im Anschluss an einen teilweisen Einspruchserfolgt legte die Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein.

Entscheidung
Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass das Besteuerrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß DBA Österreich beim Österreichischen Staat liegt, wenn von diesem Besteuerungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht macht. Im entschiedenen Fall konnte die Klägerin Einkommensteuerbescheide aus Österreich vorweisen. Das Besteuerungsrecht steht auch hinsichtlich der Tätigkeiten, für die Aufenthalte in anderen Ländern als dem Tätigkeitsstaat notwendig sind, nicht dem Deutschen Staat zu. Der Entscheidung FG liegt im Wesentlich die Begründung zugrunde, dass die schöpferische Leistung ihrer Arbeit durch das Verfassen der Texte in Österreich erbracht wurde. Die Einkünfte sind in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Konsequenz
Die Entscheidung führt zu einer Vereinfachung hinsichtlich des Nachweises des Tätigkeitsorts für journalistisch Tätige. Dienstreisen in andere Länder führen nicht zu einem Wegfall des Besteuerungsrechts des anderen Staates, wenn die die Tätigkeit prägende Leistung weiterhin in dem Tätigkeitsstaat erbracht wird. Hat der Tätigkeitsstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht, können die Einkünfte in Deutschland lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

Physiotherapeuten: Nicht jede Massage ist steuerfrei

Physiotherapeuten: Nicht jede Massage ist steuerfrei

Kernaussage

Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgen. Leistungen, die lediglich der Wellness oder der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, fallen nicht hierunter.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat nun die Leistungen von Physiotherapeuten bzw. staatlich geprüften Masseuren unter die Lupe genommen. Deren Leistungen sind nur dann steuerbefreit, wenn sie ärztlich verordnet sind oder es sich um Leistungen im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme handelt. Leistungen, die ohne ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden bzw. der Wellness dienen, sind dagegen nicht steuerbefreit. Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind nun auch nur noch steuerbefreit, wenn sie ärztlich verordnet sind. Anderenfalls handelt es sich um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Soweit physiotherapeutische Leistungen steuerpflichtig sind, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Konsequenzen

Physiotherapeuten müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzverwaltung die genannten Vorgaben überprüfen wird. Hierbei fordert der Fiskus, dass die Steuerbefreiung in jedem Einzelfall nachzuweisen ist. Dies dürfte insbesondere für die ärztlichen Verordnungen gelten. Die entsprechenden Unterlagen sind daher aufzubewahren. Soweit steuerpflichtige Umsätze vorliegen, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch Umsatzsteuer abzurechnen und abzuführen ist. Sofern die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) nicht überschritten wird, kann dies unterbleiben. Soweit Umsatzsteuer entsteht, ist zu berücksichtigen, dass korrespondierend hierzu das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorliegen. Hierauf sollte geachtet werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Umsatzsteuer entsteht.

Pauschale Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

Pauschale Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

Kernaussage

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Sachverhalt

Der Kläger ist Flugkapitän. Sein Brutto-Monatsgehalt setzt sich entsprechend einem Kollektivvertrag aus Grundgehalt und einer Flugzulage i. H. v. 36,9 % des Grundgehalts zusammen. Zwischen den Tarifparteien wurde bzgl. der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt. Die Zulagenkomponenten werden pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen Teil der Zulage erfolglos als steuerfreie Nacht- und Sonntagsarbeit. Das Finanzgericht wies die gegen die Versagung der Anerkennung durch das beklagte Finanzamt gerichtete Klage zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger keine nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge erzielt hat. Er hat neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bezogen. Die streitige Flugzulage, die auch die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit entgilt, ist vielmehr Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch nachts und sonntags, geleistete Tätigkeit. Im Streitfall steht das monatliche Entgelt des Klägers in keinem Bezug zu seiner tatsächlich erbrachten zuschlagswürdigen Arbeitsleistung. Grundgehalt und Flugzulage werden vielmehr ungeachtet der Einsatzzeiten des Klägers in stets gleicher Höhe geschuldet. Außerdem wird diese monatlich gleichbleibende Pauschale auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gewährt.

Konsequenz

Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Daher sollten diese Zeiten dokumentiert und entsprechend separat abgerechnet werden, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Kernfrage

Fortbildungsveranstaltungen sind steuerfrei, sofern sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einnahmen aus den Seminaren zur Deckung der Kosten verwendet werden. In der Praxis ist es üblich, die Seminarteilnehmer während des Seminars auch zu verpflegen. Fraglich ist, ob die Verpflegung ebenfalls steuerbefreit ist.

Sachverhalt

Ein Berufsverband rechnete Fortbildungsveranstaltungen ab und stellte hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Der Preis für die Seminare umfasste die Seminarunterlagen sowie die Verpflegung. Das Finanzamt sah hingegen die Leistung des Berufsverbandes als steuerfrei an. Es versagte daher insoweit den Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer schuldete der Berufsverband aber weiterhin, da er diesen, nach Ansicht des Finanzamtes, zu Unrecht in den Rechnungen ausgewiesen hatte. Der Berufsverband klagte hiergegen und unterlag vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an die Unterinstanz zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH ist die Fortbildungsveranstaltung steuerfrei. Demnach ist es unerheblich, dass der Berufsverband Leistungen im Wettbewerb mit anderen Seminaranbietern erbringt, sofern die angebotenen Seminare den Kernbereich der Tätigkeit des Berufsverbandes betreffen. Ebenso reicht es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aus, wenn die Einnahmen aus den Seminaren mindestens zur Hälfte die entstehenden Kosten decken. Die Verpflegung ist allerdings nur dann als Nebenleistung zur Fortbildung steuerbefreit, wenn sie unerlässlich ist. Dies sieht der BFH nur ausnahmsweise als gegeben an, z. B. bei der Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Ganztagesseminaren.

Konsequenzen

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Fortbildungsveranstaltungen sind die Ausführungen des BFH zu den hierfür notwendigen Voraussetzungen zu beachten. Sofern die Verpflegung nicht unerlässlich für die Seminarteilnahme ist, wird zukünftig bei der Abrechnung von Seminaren zwischen dem steuerfreien Entgelt für die eigentliche Seminarleistung und dem steuerpflichtigen Entgelt für die Verpflegung zu trennen sein. Die Seminaranbieter können von dem Urteil profitieren, da es den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen eröffnet und überdies die Möglichkeit besteht, die Umsatzsteuer auf die Seminarteilnehmer abzuwälzen, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.