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Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Kernproblem
Werden Mitgliedsbeiträge entrichtet, um den Verein allgemein in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen, handelt es sich um nicht steuerbare Entgelte. Insbesondere bei Sportvereinen stellt sich die Frage, ob sie nicht ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellen, soweit das Mitglied dadurch die Berechtigung erhält, die Sportanlagen zu nutzen.

Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Sportverein hat die Umsatzsteuerbarkeit seiner Mitgliedsbeiträge begehrt. Diese seien Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Sportanlagen und dem Mitgliedsbeitrag.

Entscheidung
Das Finanzgericht Brandenburg hat die Klage als begründet angesehen. Es beruft sich auf das so genannte „Kenmener Golf & Country Club-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Danach ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben; nicht entscheidungserheblich ist, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Konsequenz
Die obige Thematik resultiert aus einer unzureichenden Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach sind derartige Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar, aber nach Art. 132 Abs. 1 m) MwStSysRL von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbarkeit ist nunmehr vom Finanzgericht Brandenburg festgestellt worden. Die entsprechende europäische Umsatzsteuerbefreiung wurde aber nicht in das deutsche Recht umgesetzt. Damit haben Sportvereine bei größeren Investitionen z. B. in Sportanlagen die Möglichkeit, aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge den ihnen dann zustehenden Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe einzusetzen.

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Kernproblem
Während die aus öffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gewährten Beihilfen steuerfrei sind, müssen andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbezüge oder (laufende) Vorteile aus früheren Dienstleistungen eingestuft werden. Während Versorgungsbezüge nach Ausschöpfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gekürzt werden, steht den anderen Empfängern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibeträge möglich.

Sachverhalt
Eine Ruheständler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen seines früheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegewährung an alle Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfänger verpflichtet. In seiner Steuererklärung sah der Ruheständler die Beihilfeleistung als Vorteil aus früherer Dienstleistung und unabhängig von einer Altersgrenze an, weil diese unabhängig von aktiver oder passiver Tätigkeit gewährt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Begünstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiver und passiver Tätigkeit trennte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Ruheständlers als unbegründet zurückgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bezügen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empfänger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpfe und die Versorgung ergänze.

Konsequenz
Die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbezüge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.

Steuerpflichtige Beteiligungserträge bei Kapitalgesellschaften

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder aus Dividenden, so sind diese grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Eine Ausnahme normiert das Körperschaftsteuergesetz für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft als Finanzunternehmen qualifiziert und die Anteile mit der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Die Ausnahmevorschrift wurde lange Zeit weitgehend übersehen, ist aber seit einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009, wonach auch normale Familien- und Industrieholdinggesellschaften unter die Norm fallen können, in den Fokus der Beraterschaft gelangt. Nunmehr hat der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter konkretisiert.

Sachverhalt

Die klagende GmbH erwarb unter Stundung des Kaufpreises Aktien einer zunächst nicht börsennotierten AG. Nach zwischenzeitlich erfolgtem Börsengang veräußerte die GmbH die Aktien gut sechs Monate später. Erst im Anschluss an die Veräußerung erfolgte die buchhalterische Erfassung der Anteile unter dem Posten „Beteiligungen“ im Anlagevermögen. Weitere nennenswerte Geschäfte tätigte die GmbH nicht. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als voll steuerpflichtig. Klage und Revision der GmbH blieben erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH bestehen keine Zweifel, die GmbH als Finanzunternehmen zu qualifizieren, da sie vorliegend ausschließlich finanzunternehmerische Tätigkeiten ausübte. Die Ausnahmevorschrift im Körperschaftsteuergesetz erfasse auch jeglichen Umschlag von Anteilen, also auch Anteile an einer GmbH sowie einer nicht börsennotierten AG. Im Zeitpunkt des Erwerbs lag nach Auffassung der Richter auch die Absicht vor, einen kurzfristigen Handelserfolg zu erzielen. Aus der Erfassung der Anteile im Anlagevermögen ergebe sich tatsächlich keine entgegenstehende (indizielle) Bedeutung, wenn – wie im Streitfall – die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, sondern zeitlich erst nach der Veräußerung der Anteile erfolge.

Konsequenz

Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Ausnahmebestimmung ist davon auszugehen, dass die Prüfung einer voll steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung zukünftig vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen wird. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen zwischen Erwerb und Veräußerung der Anteile ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten liegt. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, einen entsprechenden Gegenbeweis, z. B. durch Nachweis eines langfristigen Finanzierungskonzepts, anzutreten. In einem weiteren Urteil hat der BFH geklärt, dass generell auch vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaften in den Anwendungsbereich der körperschaftsteuerlichen Ausnahmenorm fallen (können). Damit kann die Vorschrift in der Praxis eine erhebliche Stolperfalle darstellen.