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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Neues vom BMF

Einführung
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat für erhebliche Aufregung gesorgt. Insbesondere Subunternehmer fürchten nun um ihre Existenz, sollte die Finanzverwaltung ihnen für die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz gewähren. Wie angekündigt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erneut zu dieser Problematik Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF weist zunächst auf Folgendes hin: Der Leistungsempfänger kann den Nachweis, dass er Steuerschuldner ist, durch eine schriftliche Bestätigung erbringen, in der er darauf hinweist, dass er die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die Bestätigung kann im Werkvertrag oder separat unter Benennung des konkreten Bauvorhabens erfolgen. Organträger sind dann Steuerschuldner für Bauleistungen, die an ein Unternehmen des Organkreises erbracht werden, wenn der Organträger selbst oder eine Organgesellschaft die Bauleistung bezieht, um hiermit selbst eine Bauleistung zu erbringen. Bauleistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (z. B. der privaten Immobilie) erbracht werden, sind grundsätzlich nicht mehr von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen. Zuletzt erläutert das BMF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung. Demnach können folgende Bauvorhaben, die vor dem 15.2.2014 begonnen wurden, noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden: Bei Fertigstellung vor dem 15.2.2014 und bei Fertigstellung ab dem 15.2.2014, sofern Anzahlungen zuvor nach der alten Rechtslage geleistet wurden. Das BMF gibt hierzu erläuternde Beispiele.

Konsequenzen
Leider gibt das BMF noch immer keine Antwort auf die für die Praxis entscheidende Frage: Gibt es Vertrauensschutz für die Subunternehmer oder nicht. Im Gegenteil, durch die Neufassung der Übergangsregelung wird es noch mehr Subunternehmern ermöglicht, noch nach der überholten Rechtsauffassung abzurechnen. Dies mag gut gemeint sein, wird den Subunternehmern aber dann gegebenenfalls zum Verhängnis, wenn ihnen kein Vertrauensschutz gewährt wird. Gerade Subunternehmer sollten daher derzeit auf jeden Fall steuerlichen Rat einholen, bevor sie Bauvorhaben abrechnen. Außerdem ist die Frage zu klären, ob die Rechnungen für abgeschlossene und schon abgerechnete Bauvorhaben korrigiert werden sollten.

Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in wesentlichen Teilen nicht mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes vereinbar sind. Insbesondere für Bauträger hat dies zur Konsequenz, dass diese nicht (mehr) Steuerschuldner für die an sie erbrachten Bauleistungen sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt mittlerweile dem BFH. Für die Praxis sind aber dennoch viele Fragen offen, zumal das BMF noch ein weiteres Schreiben zu der Thematik angekündigt hat.

Neue Verwaltungsanweisung
Wie es weitergehen könnte, zeigt eine Information der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. Demnach wird Bauträgern die Umsatzsteuer auch für die Vergangenheit erstattet, wenn sie diese unter Berufung auf die geänderte Rechtslage geltend machen, sofern die entsprechenden Veranlagungen noch zu ändern sind. Die Behandlung der Subunternehmer hingegen, die bisher im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungsauffassung netto gegenüber den Bauträgern abgerechnet haben, wird noch vom BMF geprüft. Fraglich ist, ob diesen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gewährt wird, falls die Bauträger eine Korrektur beantragen. Bis zur Klärung dieser Frage soll jedoch nicht gegen die betroffenen Subunternehmer vorgegangen werden.

Konsequenzen
Sowohl Bauträger als auch ihre Subunternehmer müssen prüfen wie nun vorzugehen ist. Für die Vergangenheit können sich Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Dabei müssen sie aber berücksichtigen, dass das Finanzamt in einem solchen Fall versuchen wird die Umsatzsteuer vom Subunternehmer wiederzuholen, es sei denn das BMF ringt sich dazu durch, den Subunternehmern Vertrauensschutz zu gewähren. Die Subunternehmer hingegen werden dann versuchen, die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauträger abzurechnen. Ob dies zivilrechtlich in allen Fällen möglich sein wird, ist fraglich. Insbesondere Festpreisvereinbarungen dürften hier problematisch sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Subunternehmer auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben und erheblichen wirtschaftlichen Schaden, bis hin zur Insolvenz, erleiden. Es ist daher zu hoffen, dass das BMF den Subunternehmern entgegenkommt und diese nicht dafür abstraft, dass diese sich an die Verwaltungsanweisungen gehalten haben. Wie es auch weiter gehen wird, die Betroffenen sollten auf jeden Fall ihre nächsten Schritte mit ihren steuerlichen Beratern abstimmen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu

Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in wesentlichen Teilen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die betroffenen Bauunternehmen waren verunsichert, wie sie sich nun zu verhalten haben. Auch war unklar, inwieweit das Urteil ähnliche Regelungen, zum Beispiel für Gebäudereiniger, betrifft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun hierzu Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF folgt dem BFH. Empfänger von Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen sind damit nur dann Steuerschuldner für diese Leistungen, wenn sie die bezogene Leistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistung verwenden.

Konsequenzen
Nur in den genannten Fällen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Es ist daher nunmehr ohne Bedeutung, in welchem Umfang der die Bauleistung empfangende Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt. Die Vereinfachungsregelung, wonach sich die Vertragsparteien einvernehmlich bei Zweifeln über die Rechtslage darauf einigen können, wer die Umsatzsteuer abzuführen hat, gilt nicht mehr für Bauleistungen; für Gebäudereinigungsleistungen bleibt sie dagegen bestehen. Für Leistungen, die vor Veröffentlichung des Schreibens ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch einvernehmlich nach der alten, nunmehr überholten Rechtslage behandelt werden. Allerdings soll dem leistenden Unternehmer kein Vertrauensschutz gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger sich im Nachhinein dann doch noch auf die neue Rechtslage beruft. Der leistende Unternehmer bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen, sofern er sie nicht mehr vom Leistungsempfänger erhält. Den leistenden Unternehmern ist daher zu raten, sich nicht auf die Übergangsregelung einzulassen, sondern die Umsatzsteuer einzufordern. Das BMF hat ein weiteres Schreiben zum Urteil des BFH angekündigt. Es ist zu hoffen, dass in diesem die einseitig die leistenden Unternehmer belastende Übergangsregelung revidiert wird. Auch ist unter anderem noch zu klären, wie Altfälle zu behandeln sind, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht einbehalten hat, weil er insgesamt Bauleistungen von weniger als 10 % erbracht hat, obwohl diese unmittelbar für Bauleistungen verwendet wurden. Insgesamt bietet das Schreiben erste Hinweise für die Praxis. Dennoch bestehen gerade für Altfälle noch erhebliche Unsicherheiten und Risiken, so dass die betroffenen Unternehmen im Zweifel steuerlichen Rat einholen sollten.

BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauträger

BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauträger

Kernaussage
Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den durch Subunternehmer an sie erbrachten Bauleistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft; § 13b UStG). Es war lange Zeit streitig, ob die Vorschrift als solche sowohl den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht als auch deren Auslegung durch die Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar. Allerdings hat er die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, für eine praxisgerechte Anwendung der Vorschrift zu sorgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun umgesetzt.

Sachverhalt
Unklar war, ob ein Bauträger für Bauleistungen, die ein Bauunternehmer an ihn erbracht hat, nach § 13b UStG Steuerschuldner geworden ist. Der Bauträger betreibt den Erwerb, die Erschließung und Bebauung von Grundstücken. Er beauftragte den Bauunternehmer als Generalunternehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses. In der vom Bauunternehmer erteilten Schlussrechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers hingewiesen. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Bauträger jedoch an, er habe keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht und schulde deshalb die Umsatzsteuer nicht. Dem hielt das Finanzamt entgegen, der Bauträger habe sich mit dem Bauunternehmer darüber geeinigt, dass er, der Bauträger, die Umsatzsteuer schulde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den empfangenen und den erbrachten Leistungen bestehe. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung
Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Subunternehmer bzw. Auftragnehmer nicht erkennen könne, ob der Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringe. Es sei für ihn lediglich möglich, zu erkennen, ob die eigene Bauleistung vom Auftraggeber seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet werde. Nur dann wird der Auftraggeber zum Steuerschuldner.

Konsequenz
Die Auslegung der Vorschrift durch den BFH soll einer praktikableren Handhabung dienen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, ob sich tatsächlich eine Vereinfachung ergibt, wird sich zeigen. Fakt ist jedoch, dass die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung nun in wesentlichen Punkten überholt ist. So kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt (10 %-Grenze), sondern alleine darauf, ob die bezogene Bauleistung vom Auftraggeber selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird („rein – raus“). Bauträger unterliegen daher nicht mehr der Regelung, da sie keine Bauleistungen erbringen, sondern im Gegensatz zu Generalunternehmern Grundstücke liefern. Es ist zu hoffen, dass das BMF nun zügig auf das Urteil reagiert, damit Klarheit herrscht, wie nun in der Praxis konkret verfahren werden muss. Im Zweifel sollten die betroffenen Unternehmen diesbezüglich steuerlichen Rat einholen.

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Zur Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Kernaussage
Für bestimmte Leistungen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse Charge). Seit dem 1.9.2013 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der Lieferung von Gas, dass der Leistungsempfänger selbst Gas liefert. Bei der Lieferung von Strom müssen sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer sein.

Neue Verwaltungsanweisungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu der Neuregelung in 2 Schreiben Stellung genommen. Das erste Schreiben beschäftigt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Begriff des Wiederverkäufers sowie der Frage, was als Lieferung von Elektrizität zu behandeln ist. Darüber hinaus wird dargestellt, wie in der Übergangsphase abzurechnen ist, z. B. wenn die Schlussrechnung nach dem 1.9.2013 erfolgt, vor diesem Datum aber Abschlagszahlungen vereinnahmt wurden. Das zweite Schreiben beinhaltet ein neues Vordruckmuster (USt 1 TH). Dieses dient als Nachweis, dass der jeweilige Unternehmer Wiederverkäufer ist und wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.

Konsequenz
Im Inland ansässige Unternehmen, die Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität liefern, sollten mit Hilfe des Schreibens prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Leistungsempfänger, da sie das Risiko tragen, wenn sie übersehen, dass sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind. Wichtig dürfte insoweit die Aussage des BMF sein, dass die Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen) keine Wiederverkäufer sind. Sofern noch nicht geschehen, sind die erforderlichen Nachweise, wie z. B. der o. g. Vordruck USt 1 TH, einzuholen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Abrechnungen in der Übergangsphase den Anforderungen des BMF genügen.

Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Rechtslage

Was früher als Ausnahmevorschrift angedacht war, hat sich mittlerweile in vielen Bereichen zur Regel entwickelt: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Ob bei Bauleistungen, Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmen, Schrottlieferungen etc., häufig schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Die Abrechnung durch den leistenden Unternehmer muss netto erfolgen; dieser muss auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Nicht selten wird dies in der Praxis übersehen und Umsatzsteuer ausgewiesen. Das hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungsempfänger hat hieraus keinen Vorsteuerabzug und muss die von ihm geschuldete Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Hier ist eine Korrektur angebracht, nur wie?

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat sich der Problematik angenommen. Demnach besteht eine Korrekturanspruch für den leistenden Unternehmer erst dann, wenn die zu viel vom Leistungsempfänger eingenommene Umsatzsteuer wieder an diesen zurückbezahlt wird.

Konsequenzen

Wie auch in anderen Fällen, z. B. bei Überzahlungen, setzt die Korrektur der Umsatzsteuer die Erstattung des zu viel erhaltenen Betrags voraus. Hierdurch wird verhindert, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt kassiert, einmal vom Leistungsempfänger und anschließend durch Korrektur der Rechnung ohne Rückzahlung an den Leistungsempfänger. Allerdings hilft die Regelung dem Leistungsempfänger nicht, sofern er Probleme hat, seinen Anspruch auf Korrektur der Rechnung durchzusetzen. Denn für den Rechnungsaussteller ist es unerheblich, ob er die Umsatzsteuer gesetzlich schuldet oder aufgrund des fehlerhaften Ausweises. Deshalb sollten Eingangsrechnungen bei den betroffenen Leistungen bzw. den entsprechenden Branchen gründlich geprüft werden, um eine unberechtigte Auszahlung zu verhindern. Hierbei ist die Vereinfachungsregelung des Abschn. 13.8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu beachten. Demnach wird es in bestimmten Fällen nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen, auch wenn sich dies später als falsch herausstellt. Das setzt allerdings voraus, dass der Leistungsempfänger die einbehaltene Umsatzsteuer korrekt ans Finanzamt abführt.

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Rechtslage

Bauunternehmer, die von Subunternehmern Bauleistungen empfangen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den an sie erbrachten Leistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Die Subunternehmer müssen in diesen Fällen eine Netto-Rechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen nimmt in einer aktuellen Verfügung diesbezüglich zu wichtigen Aspekten Stellung. Neben grundlegenden Erläuterungen stellt die OFD für ca. 90 Leistungen rund um den Bau, z. T. mit weiteren Differenzierungen, dar, ob und ggf. unter welchen Bedingungen es sich um Bauleistungen handelt. Ferner wird u. a. anhand einer Musterrechnung die korrekte Rechnungsstellung erläutert.

Konsequenz

Allein anhand der aufgelisteten Leistungen wird ersichtlich, dass die Regelung in der Praxis an ihre Grenzen stößt. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit der Verfügung auseinandersetzen. Im Zweifel sollten die Leistungsempfänger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Gebrauch machen, um Steuernachforderungen zu vermeiden.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Handys

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Handys

Einführung

Mit Wirkung vom 1.7.2011 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ausgeweitet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Entgelt für die jeweilige Lieferung mindestens 5.000 EUR beträgt. Der Kauf eines Handys im Elektronikfachmarkt ist daher von der Neuregelung nicht betroffen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur Neuregelung Stellung genommen. Mobilfunkgeräte kennzeichnen sich demnach dadurch aus, dass sie Sprachübertragungen über Mobilfunknetze ermöglichen. Geräte, die lediglich Daten übertragen, fallen nicht unter die Regelung, dies sind z. B. Navigationsgeräte, MP3-Player, Spielekonsolen, On-Board-Units sowie Computer. Können Computer auch zu Sprachübertragungen genutzt werden, fallen sie hingegen unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei integrierten Schaltkreisen handelt es sich nach Ansicht des BMF um „eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung)“. Hierzu gehören insbesondere Mikroprozessoren sowie CPUs. Die Lieferung integrierter Schaltkreise fällt nur dann unter die Neuregelung, wenn sie noch nicht in einem Endprodukt, z. B. Laptop, eingebaut wurden. Die Lieferung von Antennen, elektronischen Filtern, Induktivitäten, Kondensatoren sowie Sensoren, die integrierte Schaltkreise enthalten, ist ebenfalls nicht von der Neuregelung betroffen. Um festzustellen, ob die betragsmäßige Grenze von 5.000 EUR erreicht wird, ist auf die Bestellung, den Auftrag bzw. den Rahmenvertrag abzustellen. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben hierbei unberücksichtigt. Lautet die Bestellung z. B. über netto 40.000 EUR, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, auch wenn die Bestellung in 10 einzelnen Rechnungen über jeweils 4.000 EUR fakturiert wird.

Konsequenzen

Die Neuregelung soll dazu dienen, den Umsatzsteuerbetrug in den jeweiligen Branchen einzudämmen, verkompliziert aber das UStG weiter. Die betroffenen Unternehmen müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen, um steuerlichen Risiken zu entgehen. Organisatorisch muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben des BMF berücksichtigt werden. So muss z. B. den für die Prüfung der Eingangsrechnungen verantwortlichen Mitarbeitern bekannt sein, ob einzelne, die Grenze nicht erreichende Rechnungen Teil eines größeren Gesamtauftrages sind oder nicht.

BMF zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab 2011

BMF zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab 2011

Kernaussage

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet, u. a. auf Gebäudereiniger und Schrotthändler. Während die Lieferung des in Anlage 3 zum UStG definierten Schrotts immer zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt, sind Gebäudereinigungsleistungen nur dann hiervon betroffen, wenn sie gegenüber Gebäudereinigungsunternehmen erbracht werden.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur Neuregelung Stellung genommen. Schrotthandel: Das Schreiben führt aus, was als Schrott im Sinne der Anlage 3 zum UStG zu behandeln ist. Nur die Lieferung dieses Schrotts unterliegt der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Haben der Lieferer bzw. dessen Kunde Zweifel, ob es sich um derartigen Schrott handelt, sollen sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung diesbezüglich einholen. Werden sowohl Schrott i. S. d. Anlage als auch nicht hiervon erfasster Schrott geliefert, so muss dies bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Die jeweiligen Entgelte für die unterschiedlich zu behandelnden Schrottarten sind getrennt auszuweisen. Gebäudereinigung: Das BMF versteht unter Gebäuden nur Baulichkeiten, die fest mit dem Boden verbunden sind, Container und Kioske zählen z. B. nicht hierzu. Ferner grenzt das Schreiben zwischen Leistungen, die als Gebäudereinigung zu qualifizieren sind und solchen, die nicht hierunter fallen, ab. So gelten z. B. die Reinigung von Inventar sowie die Schornsteinreinigung nicht als Gebäudereinigung i. S. dieser Vorschrift. Zuletzt geht das BMF auf die Wirkung der neu eingeführten Bescheinigung für Gebäudereiniger (USt 1 TG) ein. Wird diese vorgelegt, so kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass sein Kunde Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Konsequenzen

Mag die Neuregelung auch dazu dienen, den Umsatzsteuerbetrug in den betroffenen Branchen einzudämmen, so verkompliziert sie das UStG weiter. Die betroffenen Unternehmen müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen, um steuerlichen Risiken zu entgehen. Auch ist zu prüfen, ob organisatorisch sichergestellt ist, dass die Vorgaben des BMF berücksichtigt werden. So müssen Schrotthändler z. B. dafür Sorge tragen, dass in den Rechnungen eindeutig zwischen Schrottarten getrennt wird, die zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen bzw. solchen, die nicht hiervon betroffen sind.