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Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Zahlung oder Nichtzahlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Bei einer nachträglich bekannt gewordenen und damit neuen Tatsache können auch bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden. Eine solche Tatsache liegt dann vor, wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung geltend gemachte Aufwendungen erst später gezahlt hat.

Hintergrund

Der Kläger verpflichtete sich im Jahr 1999 dazu, Erbbauzinsen von 410.000 DM wegen des Rücktritts von einem Kaufvertrag zurückzuzahlen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte er diesen Betrag als Werbungskosten geltend.

Später erfuhr das Finanzamt, dass der Kläger die Erbbauzinsen erst ab dem Jahr 2005 in Raten und dann auch nur teilweise zurückgezahlt hatte. Es änderte deshalb den Einkommensteuerbescheid 1999 wegen einer neuen Tatsache.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Änderung des Steuerbescheids wegen einer neuen Tatsache war zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte die Erbbauzinsen von 410.000 DM nicht schon im Jahr 1999, sondern erst in späteren Jahren in weitaus geringerem Umfang getragen. Dies stellt eine neue Tatsache dar, aufgrund der ein Steuerbescheid geändert werden darf. Diese wurde dem Sachbearbeiter erst im Jahr 2004 und damit nachträglich bekannt.

Die Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids noch nicht abgelaufen, da diese Frist aufgrund der dem Kläger zur Last gelegten Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt.