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GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

Kernaussage

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Sachverhalt

Der Beklagte trat im Juli 1999 über eine Treuhandkommanditistin (GmbH) der Klägerin, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei. Auf die in Raten zu zahlende Gesamteinlage zahlte der Beklagte lediglich bis August 2006. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, regelte u. a., dass die Treugeber zur Leistung ihrer Gesamteinlage gemäß einem Einzahlungsplan verpflichtet waren und dass sie im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Außerdem normierte der Gesellschaftsvertrag, dass bei einer Nichtbedienung des Einzahlungsplans ohne Ausscheiden des Gesellschafters oder Treugebers die Gesamteinlage herabgesetzt werde. Die Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage indes ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis. Die Einlage kann unmittelbar durch die Gesellschaft vom Treugeber eingefordert werden, da nach dem Gesellschaftsvertrag die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen direkt den Treugeber treffen. Der Treugeber hat hier entsprechend der vertraglichen Regelung die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“. Trotzdem besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch. Denn nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung wird bei einer Nichtzahlung der Einlage diese entsprechend herabgesetzt. Dies schließt hier weitere Zahlungsansprüche der Gesellschaft aus.

Konsequenz

Obgleich der Beklagte nicht unmittelbarer Gesellschafter der KG war, stehen der Gesellschaft Zahlungsansprüche aus eigenem Recht zu, wenn Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag eng miteinander verknüpft sind. Anderenfalls kann die Gesellschaft aus abgetretenem Recht (Freistellungsanspruch des Treuhänders) vorgehen.

Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?

Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?

Kernaussage

Bei Publikumsgesellschaften – hier Immobilienfonds – ist häufig eine enge Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von Anfang an im Gesellschaftsvertrag angelegt. Im Innenverhältnis erlangt der Treugeber die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters, obgleich er im Außenverhältnis kein Gesellschafter ist, dies ist ausschließlich der Treuhänder.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die Beklagte ist der Klägerin über eine Treuhänderin beigetreten. Nach den Regelungen des Treuhandvertrages sollte der Treugeber u. a. unmittelbar die Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft ausüben, unmittelbar die Einlage an die Gesellschaft leisten und ihm sollten unmittelbar die Ausschüttungen gebühren. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin war ein Mustertreuhandvertrag beigefügt und die Rechte und Pflichten aus diesem wurden anerkannt. Im weiteren Verlauf geriet die Klägerin in eine finanzielle Schieflage, weshalb ein Liquidationsbeschluss gefasst wurde. Die Liquidationseröffnungsbilanz wies einen Fehlbetrag von über 4 Mio. EUR aus. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Liquidationsverlustes in Höhe der anteiligen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Die Treuhänderin hat zuvor ihre Freistellungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Entscheidung

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverhältnis wie ein unmittelbarer Gesellschafter. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs war auch wirksam, insbesondere wurden die Ansprüche nicht zuvor an die Gläubigerbanken abgetreten, denn die Abtretung umfasste nur Freistellungsansprüche, die die Haftung für die Darlehensforderungen betrafen. Das Risiko der gleichzeitigen Inanspruchnahme durch die Gläubiger ist von der Beklagten hinzunehmen. Das ergibt sich aus dem System der Innen- und Außenhaftung in der Liquidation einer Personengesellschaft. Im Innenverhältnis kann sich die Beklagte nur damit verteidigen, dass der von dem Liquidator eingeforderte Betrag für Zwecke der Abwicklung nicht benötigt wird. Im Außenverhältnis stehen ihr die gesetzlich normierten Einwendungen eines Gesellschafters zu.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Risiken der Beteiligung an Fondsgesellschaften. Sowohl die mittelbaren als auch unmittelbaren Gesellschafter sehen sich dem Risiko der Haftung gegenüber der Gesellschaft und daneben gegenüber Gläubigern ausgesetzt.