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Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Wer eine bedürftige Person finanziell unterstützt, kann die entsprechenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Allerdings müssen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angesetzt werden. Das gilt auch für das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht.

Hintergrund

Der Kläger zahlte an seine Lebensgefährtin Unterhalt. Diese erhielt monatlich ein Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei verlangte er, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen. Das Finanzamt rechnete jedoch das gesamte Elterngeld an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge sind um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern. Denn dabei handelt es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Mutter bestimmt sind. Insgesamt ist das Elterngeld als Einkünfteersatz ausgestaltet und das gilt auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.

Ist Unterhalt an Schwiegermutter außergewöhnliche Belastung für Getrennte?

Ist Unterhalt an Schwiegermutter außergewöhnliche Belastung für Getrennte?

Kernproblem

Wird die Schwiegermutter finanziell unterstützt, können die Aufwendungen zum Abzug als außergewöhnliche Belastung berechtigen. Nach der Gesetzesformulierung ist ein Abzug möglich, soweit einem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Aufwendungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Werden die Aufwendungen während einer intakten Ehe geleistet, ist mit der steuerlichen Begünstigung (bis auf Prüfung der eigenen Einkünfte der unterstützen Person) in der Regel kein weiteres Rechtsproblem verbunden. Ob man jedoch noch einen Steuervorteil erwarten kann, wenn man zwar die Mutter des Ehemanns unterstützt, von diesem aber dauernd getrennt lebt, war Thema eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Die von Ihrem Mann getrennt lebende Klägerin unterstützte ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen mit Verweis auf die fehlende gesetzliche Unterhaltspflicht ab, denn diese träfe nur Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und sah die Zahlungen trotz des Gesetzeswortlauts nur bei einer intakten Ehe als abzugsfähig an.

Entscheidung

Der BFH sah dies anders und ließ die Aufwendungen vom Grundsatz her wegen des gesetzlichen Abstellens auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses zum Abzug zu. Die Vorschrift sei auch nicht einschränkend auf den Fall einer intakten Ehe auszulegen. Anderenfalls müsse danach differenziert werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe aufgrund einer Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ein zusätzliches Abstellen auf die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung zur Vermeidung einer solchen Abgrenzung ließe sich auch nicht vermeiden, weil die Voraussetzungen hierfür nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Veranlagungszeitraums für eine logische Sekunde gleichzeitig erfüllt sein müssten.

Konsequenz

Der BFH wies den Fall dennoch an das Finanzgericht zurück, weil noch zu prüfen war, ob der Ehemann der Schwiegermutter nicht für den Unterhalt hätte aufkommen können.