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Nachweispflicht für nicht der deutschen Steuer unterliegende Einkünfte

Nachweispflicht für nicht der deutschen Steuer unterliegende Einkünfte

Kernproblem

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind grundsätzlich nur natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf Antrag können auch natürliche Personen zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren, die zwar nicht im Inland ansässig sind, aber inländische Einkünfte erzielen (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Voraussetzung ist, dass die inländischen Einkünfte mindestens 90 % des Welteinkommens betragen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den jeweils gültigen Grundfreibetrag (ab 2010: 8.004 EUR bzw. 16.008 EUR) nicht übersteigen. Über die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ist zwingend eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörden vorzulegen. Vorteil der fiktiv unbeschränkten Steuerpflicht ist die mögliche Inanspruchnahme persönlicher und familienbezogener Entlastungen (Kinderfreibetrag, Sonderausgaben, etc.).

Sachverhalt

Kläger sind Eheleute mit Wohnsitz in Frankreich. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Inland sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, während die Ehefrau auskunftsgemäß keine Einkünfte im Streitjahr 2002 erzielte. Die Ehegatten waren zunächst der Auffassung, dass eine Bescheinigung für die Ehefrau nicht vorzulegen war, da diese überhaupt keine Einkünfte erzielte. Die Finanzverwaltung sah dies anders und lehnte den Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht und damit die Möglichkeit auf Zusammenveranlagung ab. Der hiergegen gerichteten Klage der Ehegatten gab das Finanzgericht statt, da die nachträglich vorgelegte Bescheinigung der französischen Steuerbehörden ausreichende Informationen beinhalte. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde auch dann zwingende Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt erklären, keine nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt zu haben. Die im Streitfall vorgelegte Bescheinigung des französischen Finanzministeriums hingegen sei inhaltlich nicht ausreichend, da diese lediglich allgemeine Ausführungen enthalten würde, nicht jedoch eine Aussage über die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte.

Konsequenzen

Für den Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sollten Steuerpflichtige im eigenen Interesse im Zweifel stets eine entsprechende Bescheinigung ihrer zuständigen ausländischen Finanzbehörde besorgen, auch wenn diese eine „Nullbescheinigung“ ist. Die Bescheinigung ist lediglich entbehrlich, wenn zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörden Einigkeit besteht, dass keine nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte erzielt werden. Sollte indes ein EU/EWR-Mitgliedsstaat die Ausstellung einer „Nullbescheinigung“ verweigern, so hat der BFH im Urteil angedeutet, dass aus Billigkeitsgründen womöglich die Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung ausreichend sein könnte.