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Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

Meisterpräsenz bei Hörakustik-Unternehmen nicht ständig erforderlich

Kernaussage
Es ist weder als irreführend anzusehen noch als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung zu werten, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Sachverhalt
Die Klägerin und die Beklagte sind im Bereich des Hörgeräteakustikhandwerks tätig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte in zwei Betrieben gleichzeitig, die ca. 26 km voneinander entfernt sind, einen Hörgeräteakustikmeister beschäftigt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Betriebe haben die gleichen Öffnungszeiten. Die Klägerin ist daher der Ansicht, es liege eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung im Hinblick auf die beworbenen Öffnungszeiten bei nicht zeitgleich gewährleisteter Meisterpräsenz. Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks unterliegt als Gesundheitshandwerk der Qualitätssicherung. Entsprechend ist der selbständige Betrieb des Handwerks nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung erfordert, dass der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk erfüllt. Die systematische Aufteilung eines Betriebsleiters zwischen zwei Betrieben stellt keine Irreführung der Verbraucher dar. Der Kunde erwartet nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend ist. Insbesondere ist im vorliegenden Bereich eine vorherige Terminsvereinbarung üblich. Somit wird der Kunde nicht getäuscht, wenn die durch den Meister vorzunehmenden Untersuchungen nur nach Terminabsprache angeboten werden. Auch liegt kein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Zwar ist für eine Betriebsstätte des vorliegenden Gesundheitshandwerks grundsätzlich ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerdings darf das Ladenlokal auch offen gehalten werden, wenn der Meister nicht da ist. Durch Terminsvereinbarung sind schließlich auch in diesem Fall Dienstleistungen möglich.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil wird die Diskussion um die Meisterpräsenz in den Betrieben auch in anderen Berufsgruppen des Gesundheitshandwerks verstärken. Unzulässig ist allerdings die nur gelegentliche Präsenz des Meisters.

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Kernaussage
Die für eine strafbare Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Geschäftsführer nach außen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tatsächlichen Geschäftsführer handelt.

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Aufträge für Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als „Schutzschild vor den Bauherrn-KGs“ agierte, um Ansprüche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Beträgen überwies die mitangeklagte Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten größere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zurück. Zwar kann sich die für eine Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach außen die für einen Geschäftsführer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tatsächlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begründung, da neben den fehlenden Außenbefugnissen vorliegend die Vermögenspflichten der persönlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenläufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Geschäftsführerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tatsächliche Geschäftsführer eindeutig vom faktischen Geschäftsführer abhängig ist oder aus anderen Gründen mit diesem im Einvernehmen handelt.

Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Geschäftsführerstellung und die damit einhergehende Eröffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Kernaussage
Die für eine strafbare Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Geschäftsführer nach außen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tatsächlichen Geschäftsführer handelt.

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Aufträge für Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als „Schutzschild vor den Bauherrn-KGs“ agierte, um Ansprüche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Beträgen überwies die mitangeklagte Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten größere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zurück. Zwar kann sich die für eine Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach außen die für einen Geschäftsführer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tatsächlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begründung, da neben den fehlenden Außenbefugnissen vorliegend die Vermögenspflichten der persönlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenläufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Geschäftsführerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tatsächliche Geschäftsführer eindeutig vom faktischen Geschäftsführer abhängig ist oder aus anderen Gründen mit diesem im Einvernehmen handelt.

Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Geschäftsführerstellung und die damit einhergehende Eröffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Kernaussage
Die für eine strafbare Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Geschäftsführer nach außen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tatsächlichen Geschäftsführer handelt.

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Aufträge für Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als „Schutzschild vor den Bauherrn-KGs“ agierte, um Ansprüche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Beträgen überwies die mitangeklagte Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten größere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zurück. Zwar kann sich die für eine Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach außen die für einen Geschäftsführer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tatsächlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begründung, da neben den fehlenden Außenbefugnissen vorliegend die Vermögenspflichten der persönlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenläufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Geschäftsführerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tatsächliche Geschäftsführer eindeutig vom faktischen Geschäftsführer abhängig ist oder aus anderen Gründen mit diesem im Einvernehmen handelt.

Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Geschäftsführerstellung und die damit einhergehende Eröffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.

Neues Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Neues Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rechtslage

Am 27.10.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, die Sanierungswahrscheinlichkeit von krisengefährdeten Unternehmen zu steigern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Die geänderten bzw. neu eingefügten insolvenzrechtlichen Vorschriften werden voraussichtlich im ersten Quartal 2012 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen des ESUG

Insbesondere zur Zielerreichung beitragen sollen die Stärkung des Einflusses der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sowie die Stärkung der Position von Clearinghäusern. Daneben soll der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht werden. Weiterhin ist beabsichtigt, durch eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten eine dauerhafte Qualitätssteigerung zu erreichen. Die Einführung des neuen sogenannten Schutzschirmverfahrens ermöglicht es, innerhalb von 3 Monaten unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Weitere zentrale Neuerung ist, dass über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der notleidenden Gesellschaft umzuwandeln („dept-equity-swap“).

Aussicht

Mit der bestehenden Insolvenzordnung (InsO) hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Instrumente bisher nicht für die Pflicht zu einer frühzeitigen Antragstellung und damit einhergehenden Sanierung gesorgt. Die Neuregelungen zum Planverfahren sowie das Schutzschirmverfahren bieten nunmehr einen Anreiz zur frühzeitigen Antragstellung. Andererseits ist zu befürchten, dass sich Neugläubiger ggf. einer stammkapitallosen Gesellschaft gegenübergestellt sehen und ihr Ausfallrisiko steigt. Ferner bestehen Bedenken, dass aufgrund der Einbindung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen zur Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, Hedgefonds o. ä. gezielt Forderungen aufkaufen, um so die Herrschaft über das Schuldnerunternehmen zu erlangen.

Der Fiskus haftet, wenn er Unternehmen in die Insolvenz treibt

Der Fiskus haftet, wenn er Unternehmen in die Insolvenz treibt

Rechtslage

Aufgrund von massiven Steuerausfällen durch Umsatzsteuerbetrug sieht die Finanzverwaltung es nicht gerne, wenn insbesondere Existenzgründer hohe Vorsteuererstattungsansprüche geltend machen, ohne einen einzigen Umsatz zu erzielen. Die Finanzverwaltung reagiert hierauf regelmäßig mit Überprüfungen der Anmeldungen, ggf. der Verzögerung der Auszahlung der Erstattung und häufig mit der Nicht-Anerkennung der Unternehmereigenschaft des Betroffenen. Dies mag im Einzelfall durchaus berechtigt sein, kann aber auch den Ruin für den Unternehmer bedeuten.

Sachverhalt

Die Klägerin befasste sich mit der Herstellung eines neuen Baustoffes. Die hierzu erforderliche Produktionsanlage sollte eine nahestehende Gesellschaft errichten. Diese stellte der Klägerin im Jahr 1994 ca. 22 Mio. DM für geleistete Arbeiten in Rechnung, die diese wiederum in ihren Voranmeldungen berücksichtigte. Das Finanzamt leitete daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung ein und versagte der Klägerin die Unternehmereigenschaft. Da u. a. die Kunden nicht bereit waren, Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu akzeptieren, konnte die Klägerin nach eigener Aussage trotz hohem Auftragsbestand keine Umsätze mehr erzielen und ging in die Insolvenz. Erst später, im Jahr 2000, erkannte das Finanzamt die Unternehmereigenschaft an und erstattete die Vorsteuer. Die Klägerin forderte nun Schadensersatz vom Land für verlorene Investitionen, entgangenen Gewinn sowie entstandene Beratungskosten in Höhe von 360 Mio. DM.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Versagung der Unternehmereigenschaft nur für gerechtfertigt, falls das Finanzamt objektiv davon ausgehen konnte, dass die Klägerin die unternehmerische Betätigung nicht ernsthaft oder in Betrugsabsicht verfolgte. Lediglich die Tatsache, dass die Klägerin tatsächlich keine Umsätze erzielt hat, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da die Vorinstanz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, verwies der BGH das Verfahren an diese zurück.

Konsequenzen

Für die Anerkennung der Unternehmereigenschaft in der Aufbauphase eines Unternehmens ist es ausreichend, dass objektiv die Absicht besteht, Umsätze zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass tatsächlich keine Umsätze realisiert werden. Versagt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen in einem solchen Fall die Unternehmereigenschaft, so handelt sie rechtswidrig, dem Steuerpflichtigen steht dann Schadensersatz zu.