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Bundesfinanzhof klärt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Bundesfinanzhof klärt Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Kernaussage

Unternehmer können die Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten war bisher, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offen zu legen ist. Die Finanzverwaltung verlangte dies schon mit Abgabe der Voranmeldungen. Der Bundesfinanzhof ist jedoch anderer Auffassung.

Sachverhalt

Der als Bezirksschornsteinfeger unternehmerisch tätige Kläger und seine Ehefrau errichteten im Jahr 2003 ein Gebäude auf einem ihnen jeweils hälftig gehörenden Grundstück. 41,5 % der gesamten Nutzfläche entfielen auf das vom Kläger für sein Unternehmen genutzte Büro, der Rest war eigene Wohnfläche der Eheleute. Der Kläger aktivierte in seiner Bilanz für das Jahr der Errichtung den betrieblich genutzten Gebäudeteil nur mit Nettowerten; die in diesem Jahr in Rechnung gestellten Vorsteuern erklärte er erstmals und vollständig in seiner am Ende des Folgejahres (Streitjahr 2004) beim beklagten Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2003. Die im Streitjahr entstandenen Vorsteuern machte der Kläger ebenfalls nicht im Rahmen der Voranmeldung, sondern erst in der Jahreserklärung 2004 geltend. Die Parteien stritten fortan darüber, ob der Kläger eine rechtzeitige Entscheidung zugunsten einer Zuordnung der Gebäudes zu seinem Unternehmen getroffen hatte.

Entscheidung

Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter reicht es aus, wenn die Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung dokumentiert wird. Dies gilt aber nur, wenn die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist, d. h. bis zum 31.5. des Folgejahres, abgegeben wird.

Konsequenz

Das Urteil stellt für die Betroffenen und deren Berater zunächst eine erhebliche Vereinfachung dar, da nun die Gefahr gebannt ist, durch mangelnde Dokumentation der Zuordnung im Rahmen der Voranmeldungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor 2011 (Seeling-Modell). Ab 2011 ist es nicht mehr möglich, zunächst den kompletten Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude vorzunehmen, sondern nur noch, soweit dieses zu Umsätzen genutzt wird, die einen Vorsteuerabzug zulassen. Dennoch sollte unverändert das komplette Grundstück dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dies ermöglicht später noch einen anteiligen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung des Grundstücks ausgeweitet wird. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist daher unverändert wichtig und muss zwingend bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen. Danach ist sie nicht mehr möglich. Fristverlängerungen, die zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gewährt werden, sind insoweit irrelevant. Auch ist es nicht möglich, bis zur formellen Bestandskraft des ergehenden Umsatzsteuerbescheides, die getroffene Zuordnungsentscheidung zu ändern. In der Praxis werden die Erklärungen häufig erst nach dem 31.5. des Folgejahres erstellt. Hier muss die Zuordnungsentscheidung dann dem Finanzamt, z. B. durch ein separates Anschreiben, bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Unabhängig hiervon kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, schon bei Planung einer Investition in eine Immobilie steuerlichen Rat einzuholen. Nur so können irreversible steuerliche Schäden vermieden werden. Die zu späte Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist nur eine von vielen möglichen Fehlerquellen.

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Kernaussage

Unternehmer können Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundstückes geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann und wie diese Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offen zu legen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in 2005 und 2006 ein Wohnhaus, in dem sie eine Praxis betrieb. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. In 2006 gab die Klägerin erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen ab, ohne jedoch hierin Vorsteuer aus der Errichtung des Wohnhauses geltend zu machen. In 2005 hatte sie mangels Registrierung gar keine Voranmeldungen abgegeben. Im Juni 2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der sie nun Vorsteuern aus der Erstellung des Wohnhauses deklarierte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des Grundstückes zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgt der Ansicht des Finanzamtes. Demnach muss die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der USt-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezugs dokumentiert werden. Ist dies nicht möglich, weil keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht, kann die Zuordnungsentscheidung – ausnahmsweise – in der USt-Jahreserklärung erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn diese zeitnah abgegeben wird. Dies sah das FG jedoch hier nicht als gegeben an, da die Abgabe 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgte.

Konsequenzen

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) sich nun der Sache annimmt und für Klarheit sorgt. Bis dahin sollte dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung immer sofort mit dem ersten für das Grundstück erfolgenden Leistungsbezug durch bzw. mit Abgabe der entsprechenden USt-Voranmeldung offen gelegt werden. Um „Missverständnissen“ vorzubeugen, bietet es sich an, nicht nur den Vorsteuerabzug aus dem Grundstück geltend zu machen, sondern der Voranmeldung diesbezüglich eine separate Anlage beizufügen.