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Wie erhalten ausländische Unternehmer ihre Vorsteuer zurück?

Wie erhalten ausländische Unternehmer ihre Vorsteuer zurück?

Rechtslage

Im Inland ansässige Unternehmer sind zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können hingegen ggf. Vorsteuer in Deutschland im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Dieses findet insbesondere dann Anwendung, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer keine Umsätze in Deutschland erbringt bzw. nur solche, für die er die Umsatzsteuer nicht schuldet. Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt dann. In der Praxis war jedoch streitig, wie zu verfahren ist, wenn Unternehmer nicht ganzjährig die Voraussetzungen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfüllten und somit abschnittsweise auch zur Abgabe von Voranmeldungen (allgemeines Besteuerungsvefahren) verpflichtet waren.

Neue Verwaltungsanweisung

Durch eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) will das Bundesfinanzministerium (BMF) das vorgenannte Problem nun beseitigen. Demnach ist im Kalenderjahr nur noch ein Wechsel vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum allgemeinen Besteuerungsverfahren möglich, umgekehrt jedoch nicht. Mit Wechsel zum allgemeinen Besteuerungsverfahren können Vorsteuerbeträge, die in vorherigen Voranmeldungszeiträumen entstanden sind und noch nicht im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens deklariert wurden, nur noch im Rahmen der abzugebenden Voranmeldungen geltend gemacht werden. Fällt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres unter das allgemeine Besteuerungsverfahren, so ist er zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. In dieser sind Vorsteuerbeträge, die bereits im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet wurden, nicht zu berücksichtigen.

Konsequenzen

Die neue Sichtweise des BMF entspricht einem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach besteht zwar kein Wahlrecht zwischen dem Vorsteuervergütungs- und dem allgemeinen Besteuerungsverfahren, es ist jedoch zulässig, Vorsteuerbeträge mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend zu machen, die bisher nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erklärt werden konnten. Bedingung ist allerdings, dass der Unternehmer unterjährig unter das allgemeine Besteuerungsverfahren fällt. Unternehmer, die zu Beginn eines Kalenderjahres unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallen, jedoch schon absehen können, dass in diesem Jahr noch ein Wechsel zum allgemeinen Besteuerungsverfahren bevorsteht, sollten prüfen, ob es nicht praktikabler ist, auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu verzichten und die Vorsteuern in den später abzugebenden Voranmeldungen geltend zu machen.

 

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Einführung

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sind nach dem UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Hierzu zählt nicht die Vermögensverwaltung. Der BFH hat nun unter Berufung auf den EuGH festgestellt, dass diese Regelung nicht den Vorgaben der MwStSystRL entspricht. Demnach kann auch die Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung) unternehmerisch sein.

Neue Verwaltungsanweisung

Die OFD Niedersachsen weist darauf hin, dass derzeit noch geprüft wird, wie die genannte Rechtsprechung umzusetzen ist. Die Urteile werden daher noch nicht amtlich veröffentlicht und damit allgemein angewendet. Allerdings soll es nicht beanstandet werden, wenn sich JPdöR auf die neue Rechtsprechung berufen.

Konsequenz

JPdöR müssen prüfen, ob sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn weitere Tätigkeiten in den unternehmerischen Bereich einbezogen werden können, die einen hohen Vorsteuerabzug ermöglichen, z. B. aufgrund geplanter Investitionen. JPdöR, die hiervon Gebrauch machen wollen, müssen jedoch beachten, dass dann ihre gesamten Umsätze nach der geänderten Rechtsprechung beurteilt werden. Rosinenpickerei ist daher nicht möglich.