Schlagwort-Archive: Unterscheidbarkeit

Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen

Unterscheidbarkeit bei Bildzeichen

Kernaussage

Neben reinen Wortzeichen können auch Bildzeichen oder eine Kombination dieser als Marken im Register eingetragen werden. Hierbei ist die für Marken besondere Bedeutung der Herkunftsfunktion zu beachten. Die Marke muss die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. Ist dies nicht gegeben, fehlt dem Kennzeichen die notwendige Unterscheidungskraft und kann nicht im Markenregister eingetragen werden.

Sachverhalt

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Bildmarke für Waren der Klasse 16 beantragt. Die Bildmarke ähnelt einem Schulheft. Sie ist rechteckig und besteht aus einem schwarzen Streifen (links) und aus einem breiten hellen Bereich (rechts). Zwischen beiden Flächen ist im oberen Bereich der Marke ein kleines rechteckige weißes Feld für Eintragungen eingefügt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar für Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Notizblöcke, Schreibhefte, Notizbücher, Papierblätter (Papeteriewaren) und Kalender. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das BPatG habe zur Recht angenommen, dass die Eintragung des angemeldeten Bildzeichens für die in Rede stehenden Waren wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen sei. Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Waren erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen werde, werde im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Das Bundespatentgericht habe daher zur Recht angenommen, dass das Publikum das angemeldete Bildzeichen für die fraglichen Waren nicht als Hinweis für die betriebliche Herkunft verstehen wird. Auf dem Gebiet der betreffenden Waren würden Produkte in einer ähnlichen Aufmachung verwendet. Das Bildzeichen entspreche üblichen dekorativen Gestaltungen.

Konsequenz

Anmelder sollten ihre Marken nicht nur hinsichtlich einer registergerichtlichen Beanstandung prüfen lassen, sondern ein besonderes Augenmerk auf die Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken legen. Denn eine Markenanmeldung kann ein teures Markenverletzungsverfahren nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten sich Anmelder zuvor markenrechtlichen von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt beraten lassen.