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Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Beteiligungsbegriffs i. S. d. EStG

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Beteiligungsbegriffs i. S. d. EStG

Kernaussage

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die Schwelle, ab der eine wesentliche Beteiligung angenommen wird, wurde im Zeitablauf immer weiter gesenkt. Die zunächst geltende Grenze von 25 % wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf 10 % gesenkt und beträgt aktuell nur noch 1 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob sich die Grenze nach der im Veräußerungsjahr oder nach der für jeden Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsschwelle bestimmt.

Sachverhalt

Der Antragsteller war an einer AG mit folgenden Beteiligungsquoten beteiligt: Bis zum 28.12.1997 hielt er rund 13 %, ab dem 29.12.1997 hingegen nur noch knapp unter 10 %. Am 1.12.1999 veräußerte der Antragsteller 50.000 Aktien und erzielte hieraus einen Gewinn von knapp 13 Mio. DM. Nach Auffassung des Finanzamts war die Veräußerung grundsätzlich steuerpflichtig, da der Steuerpflichtige die ab dem Jahr 1999 geltende Wesentlichkeitsgrenze von 10 % innerhalb der letzten fünf Jahre überschritten hatte. Dem hielt der Steuerpflichtige entgegen, dass die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung für jeden Veranlagungszeitraum gesondert anhand der für diesen geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu beantworten sei. Die hier vom Steuerpflichtigen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde schließlich vom BFH gewährt.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter bestehen ernstliche Zweifel daran, ob die im Jahr der Veräußerung geltende Beteiligungsgrenze für den gesamten Fünf-Jahreszeitraum zu prüfen ist oder ob die Beteiligungsgrenze jeweils veranlagungszeitraumbezogen zu prüfen ist.

Konsequenzen

Der BFH wird erst im (bereits anhängigen) Hauptverfahren endgültig über die Rechtsfrage entscheiden können. Es ist davon auszugehen, dass auch dieses Urteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergehen wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden. Abschließend ist zu beachten, dass das Urteil im Hinblick auf die Absenkung auf die 1 %-Grenze nicht entsprechend angewandt werden kann, da der Wortlaut des aktuelle Rechts – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht mehr auf das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung abstellt.