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Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme

Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme

Kernproblem

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind daher bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der notwendige Veranlassungszusammenhang besteht, ist in der Praxis häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Die Problematik war nunmehr wieder einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Ende Dezember 1998 eine Beteiligung an einem Fonds für 105.000 DM erworben, durch die sein Girokonto überzogen wurde. Ende Januar 1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, so dass dieses zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo abschloss. Wenige Tage später erwarb der Kläger Anteile an 2 weiteren Fonds für rund 200.000 DM, so dass erneut ein Sollsaldo entstand. Mitte Februar schloss der Kläger 4 Darlehensverträge mit seiner Hausbank über insgesamt 210.000 DM ab. Durch die Gutschrift der Kreditsumme wurde der Sollsaldo des Girokontos entsprechend gemindert. Die auf das erste (35.000 DM) und zweite Darlehen (70.000 DM) entfallenden Zinsaufwendungen machte der Kläger in den Streitjahren 1999 bis 2003 als Werbungskosten für die Einkünfte aus dem Fonds geltend. Das Finanzamt kam dem allerdings nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der Abzug der Zinsaufwendungen war ausgeschlossen, da es vorliegend an dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb (Fonds) mangelt. Der durch den Erwerb der Beteiligung am Fonds entstandene Überziehungskredit war bereits Ende Januar 1999 durch Eigenmittel zurückgeführt und damit ausgeglichen worden. Für die anschließend aufgenommenen beiden Darlehen war damit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit diesem Erwerb zu verneinen.

Konsequenzen

Der für den Schuldzinsenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb wäre wohl zu bejahen gewesen, wenn der Steuerpflichtige den zunächst entstandenen Überziehungskredit unmittelbar durch die neuen Darlehen abgelöst hätte. Gleichzeitig hätte dem Steuerpflichtigen jedoch auch die objektive Beweislast für das Vorliegen dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs oblegen. Es ist daher in der Praxis stets auch auf eine lückenlose und glaubhafte Dokumentation zu achten.