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Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung

Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung

Kernaussage

Häufig treffen Eheleute für den Fall einer Scheidung Vereinbarungen über das gemeinsame Vermögen. Bei einer solchen Vereinbarung die ein Wohnhaus betrifft, an dem beide Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der geregelt ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht für den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb dieses Ankaufsrechts grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten gilt.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im Jahre 1991 erwarb die Klägerin aufgrund eines vorher geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein Ankaufsrecht über den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis vereinbart war die Hälfte des Verkehrswertes, berechnet auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts. Der 2003 verstorbene Ehemann wurde von seiner neuen Ehefrau beerbt. Diese einigte sich mit der Klägerin über den Erwerb des noch bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht an, zu prüfen, ob die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber dem Ex-Gatten oder dessen Erbin ausgeübt hatte.

Entscheidung

Es kommt entscheidend darauf an, gegenüber wem die Klägerin einen Übereignungsanspruch hinsichtlich des Miteigentumsanteils begründet hat. Sofern bereits mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden wäre, entfiele die nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen könnte dem die unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei es allerdings für die wirksame Ausübung eines Ankaufsrechts ausreicht, wenn der Kaufpreis nur bestimmbar ist. War die Ausübung jedoch nicht gegenüber dem Ex-Gatten, sondern erst gegenüber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so wäre die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtmäßig. Denn durch die Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger begünstigt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus; geregelt werden soll eine Steuerbefreiung für die Vermögensauseinandersetzungen nach der Scheidung. Mit Ableben eines Ehepartners ist der Grund für die Steuerbefreiung erloschen.

Konsequenz

Eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Ankaufsrechten im Falle einer Scheidung gilt nur zwischen den Ehepartnern und ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge ausdehnbar.