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Parteifähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

Parteifähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

Kernaussage

Eine GmbH, deren letzter Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ist nicht mehr prozessfähig und eine gegen sie gerichtete Klage ist mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. Daran ändert auch die gesetzliche Bestimmung, wonach der Gesellschaft beim Fehlen eines Geschäftsführers Schriftstücke zugestellt werden können, nichts (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der Fassung des MoMiG). Durch die Löschung einer vermögenslosen GmbH kann diese mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein. Sie bleibt jedoch parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, dass bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden sei.

Sachverhalt

Die 5 Beklagten sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG in Liquidation. Die weitere Beklagte, eine GmbH, ist bzw. war deren persönlich haftende Gesellschafterin. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Auf dieser Grundlage wurde gegenüber dem Kläger dessen Ausschluss aus der Gesellschaft erklärt. Der Kläger erhob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen diesem Beschluss; zuvor hatte der einzige Geschäftsführer der beklagten GmbH in der Gesellschafterversammlung mitgeteilt, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen. Das OLG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen; auf die Revision des Klägers verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Die GmbH war nicht mehr prozessfähig, da sie mit der Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers ihren gesetzlichen Vertreter verloren hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden lediglich Zustellungsmängel geheilt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), nicht aber die Grundsätze der Prozessfähigkeit geändert, denn die Prozessführung beinhaltet auch, dass Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgegeben werden können. Das OLG hätte daher auf die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers oder eines Notgeschäftsführers hinweisen müssen. Der BGH gab zu bedenken, dass der beklagten GmbH auch gänzlich die Parteifähigkeit fehlen könne, denn die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert. Die Gesellschaft ist dann materiell-rechtlich nicht mehr existent. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht, das die durch das MoMiG eingeführten Regelungen zur Vermeidung der Führungslosigkeit einer GmbH nur punktuell wirken. Legt der Geschäftsführer jedoch sein Amt zur Unzeit nieder und kommen die Gesellschafter ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers nicht nach, drohen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und ggf. sogar der Gläubiger.