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Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung: Sind Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten?

Ausgleichzahlungen, die wegen einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehegatten geleistet werden, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Hintergrund

Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau vereinbarten eine Ausgleichszahlung zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 28.375 EUR. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass mit der Zahlung die Teilung seiner Betriebsrente verhindert worden ist. Also sind ihm nur durch diese Zahlung die ungeschmälerten Einkünfte aus der Betriebsrente verblieben. Deshalb dient die Abstandszahlung der Einkommenserzielung und führt zu Werbungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die Abfindungszahlungen sind im vorliegenden Fall mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Ohne die Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers gekommen – und damit zu einer Verringerung der Versorgungsbezüge. Ohne Vereinbarung hätte der Versorgungsausgleich dazu geführt, dass ein Teil der entsprechenden Einkünfte auf die Ehefrau verlagert worden wäre.

Versorgungsausgleich: Zahlungen an geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein

Versorgungsausgleich: Zahlungen an geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein

Zahlt ein Ehepartner einen Ausgleich dafür, dass die betriebliche Altersvorsorge vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird, können diese Ausgleichszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der die betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, der Ehefrau dafür aber ein Ausgleich gezahlt wird. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrags als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Seine Begründung: Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene also in diesem Fall der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.