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Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Eine Zahlung zur Abwendung eines Versorgungsausgleichs kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird nur ein Abzug bei den Sonderausgaben anerkannt.

Hintergrund

Der Kläger vereinbarte mit seiner Exfrau eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, verlangte der Kläger die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Alterseinkünften. Sein Argument: Die Ausgleichszahlung diente dazu, eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Exfrau zu verhindern.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Ausgleichszahlung zwar nicht als vorweggenommene Werbungskosten an, aber gewährte einen Abzug als Sonderausgaben.

Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Klägers um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt. Solche Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Ausgleichszahlung aber als Sonderausgabe abgezogen werden. Abziehbar sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Das ist hier der Fall.