Schlagwort-Archive: Versorgungswerken

Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig

Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig

Kernaussage

Die Besteuerung von Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsständischen Versorgungswerk erhält und die ihm ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind, ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.00 EUR von seinem Versorgungswerk erhalten. Die Abfindung wurde vom Finanzamt mit einem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Abfindung sei nicht steuerbar. Seine Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Daraufhin legte er Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Der BFH teilt die Auffassung des FG, dass die vom Kläger bezogene Kapitalzahlung in Höhe von 350.000 EUR mit einem Besteuerungsanteil von 58 % zu besteuern ist. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch auf einmalige Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Die Norm im Einkommensteuergesetzes (EStG) sei dahin auszulegen, dass eine Besteuerung als ‹andere Leistung› keine wiederkehrenden Bezüge voraussetze. Eine Steuerpflicht entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck der Neuregelung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Die Norm sei auch verfassungskonform. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot vor. Auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung werde nicht verstoßen. Der BFH hat aber für die Abfindung die so genannte Fünftelregelung im EStG für außerordentliche Einkünfte angewendet, da in der Abfindung eine atypische Zusammenballung von Einkünften vorliege. Hintergrund ist, dass für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur dann Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beträgen beruhen.

Konsequenz

Auch Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsständischen Versorgungswerk erhält, sind steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind.