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Wann sind Kündigungs- und Vertragsstrafeklauseln in Vertriebsverträgen wirksam?

Wann sind Kündigungs- und Vertragsstrafeklauseln in Vertriebsverträgen wirksam?

Kernaussage
Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, die eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von 3 Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vorsieht, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Auch eine AGB-Klausel, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Finanzdienstleister. Mit dem Beklagten besteht ein Handelsvertretervertrag im Nebenberuf. Der Vertrag sieht vor, dass nach einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren die Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist. Außerdem enthält der Vertrag eine Klausel, wonach der Handelsvertreter bei Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt. Nach der Kündigung des Handelsvertreters ohne Einhaltung der vereinbarten Frist verlangte der Kläger im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft, wie viele Verträge der Handelsvertreter nach der Kündigung abgeschlossen hat. Nach mehreren Instanzen hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch nicht für den gesamten Zeitraum bestehe. Die formularmäßige Vereinbarung der Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende ist unwirksam, da sie der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält. Sie benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen, weil ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis rascher als ein hauptberufliches beendet werden soll und selbst bei einem hauptberuflichen zumindest mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann. Auch die Vertragsstrafe benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen und hält daher einer Inhaltskontrolle nicht stand. Denn die Vertragsstrafe greift auch ohne Verschulden des Handelsvertreters und es bestehen keine gewichtigen Gründe, die dies rechtfertigen.

Konsequenz
Wenn sich bei freien Vertriebspartnern von den gesetzlichen Normalfällen im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen gelöst wird, ist darauf zu achten, dass ausgewogene Vereinbarungen getroffen werden. Andernfalls besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der AGB aufgrund unangemessener Benachteiligung.