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Kündigung bei Verweigerung von Zusammenarbeit

Kündigung bei Verweigerung von Zusammenarbeit

Rechtslage

Die Kündigung von Arbeitnehmern, die wegen ihrer schlechten Arbeitsleistung gekündigt werden sollen, fällt in den Bereich der verhaltensbedingten Kündigungen. Dabei gilt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur eine seiner Qualifikation und seinen individuellen Fähigkeiten entsprechende Leistung in mittlerer Art und Güte schuldet. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte nunmehr in einem Fall zu entscheiden, in dem sich Kollegen weigerten, mit einem schlechten Mitarbeiter weiter zusammen zu arbeiten und dem deshalb gekündigt worden war.

Sachverhalt

Der Kläger war bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Verschiedene Kollegen bemängelten beim Arbeitgeber die schlechte Arbeitsleistung des Klägers; 2 Kolonnenführer weigerten sich, mit dem Kläger weiterhin zusammen zu arbeiten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und gewann vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidung

Die Schlechtleistungen rechtfertigten angesichts der Tatsache, dass die Güte der Arbeitsleistung an den individuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu messen sei, keine Kündigung. Auch ein Fall einer zulässigen Druckkündigung, also einer Kündigung, die dadurch bedingt ist, dass Dritte dem Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen für den Fall drohen, dass der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, sei nicht gegeben. Selbst wenn die verweigerte Zusammenarbeit der übrigen Mitarbeiter geeignet sei, erhebliche wirtschaftliche Schäden beim Arbeitgeber auszulösen, habe der Arbeitgeber nicht hinreichend versucht, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dritten von der Drohung abzubringen. Insbesondere hätte der Arbeitgeber versuchen müssen, durch innerbetriebliche Maßnahmen die Schlechtleistung für die übrigen Mitarbeiter nicht spürbar werden zu lassen; z. B. durch Mehrarbeitsvergütung.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Kündigung eines schlecht arbeitenden Mitarbeiters wegen der Schlechtleistung erhebliche rechtliche Probleme birgt. Insbesondere wird man zunächst nach einer innerbetrieblichen Lösung suchen und diese dokumentieren müssen.

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Kernaussage

Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

Sachverhalt

Auf Antrag des Finanzamtes wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte in seinem Bericht vom Juli 2008 unter Vorlage der Verzeichnisse über Massegegenstände und Gläubiger sowie der Vermögensaufstellung (§§ 151, 152, 153 InsO) mit, dass er außerstande sei, über das Massegutachten hinaus weitere Feststellungen zur Vermögenslage zu treffen, weil der Schuldner auf sämtliche Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiere. Im Oktober 2008 beantragte der Insolvenzverwalter, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Nach dessen unentschuldigtem Ausbleiben im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht schließlich die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern des Schuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat in Form einer Gegenüberstellung das Vermögen und die Schulden ähnlich einer Bilanz abzubilden. Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht stellt das Gesetz (§ 153 InsO) mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Hierbei kann der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung mit Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte.

Konsequenz

Der Schuldner kann auch nicht unter Berufung auf sein grundgesetzlich verankertes Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) behaupten, er sei über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht im Bilde. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass der Schuldner im Einklang mit dem Grundgesetz über die von ihm verlangten Auskünfte ausreichend ins Bild gesetzt wird.