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Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kernproblem
Beiträge des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Erlangung einer auf das Leben bezogenen lebenslangen Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (insb. Rürup-Renten) werden einkommensteuerlich mit jährlich bis zu 20.000 EUR besonders gefördert. Für andere Vorsorgeaufwendungen verbleiben dagegen derzeit nur noch abzugsfähige Höchstbeträge von 1.900 EUR (oder 2.800 EUR insbesondere für Personen, denen keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung zustehen). Häufig fallen jedoch auch die Höchstbeträge komplett weg, weil an deren Stelle die meist höheren Basisbeiträge zur Krankenversicherung nach einer Gesetzesänderung mit erweiterter Abzugsmöglichkeit im Jahr 2010 getreten sind. Wem das noch nicht kompliziert genug ist: Das bis zum Jahr 2004 geltende Recht mit einer nicht weniger schwierigen Höchstbetragsberechnung gilt immer noch, wenn es zu einem günstigeren Ergebnis führt. Damals gab es den so genannten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen, der jedoch bei Erhalt von steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (SV-Beiträge) um 16 % des Arbeitslohns (außer von Versorgungsbezügen) gekürzt wurde. Hierum ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Ein Rentner hatte von seinem früheren Arbeitgeber bereits seit vielen Jahren Versorgungsbezüge erhalten. Durch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Erwerb eines Fahrzeugs von 5.417 EUR im Jahr 2009 war ihm ein Arbeitslohn bescheinigt worden, der keinen Versorgungsbezug darstellte. Im Rahmen der Günstigerrechnung der Vorsorgeaufwendungen kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 % des Sachbezugs. Hiergegen ging der Rentner vor, weil im Streitjahr keine Berufstätigkeit ausgeübt und auch keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.

Entscheidung
Das FG Köln beließ es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Nach Auffassung der Richter sei nicht maßgebend, ob die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind. Vielmehr entspreche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vorwegabzug zu kürzen, wenn überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. Mithin bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht nur für die Nachzahlung von Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigungszeit, sondern auch für Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis.

Konsequenz
Das FG hat die Revision zugelassen. Nach einer kompletten Änderung des Rechts ab 2010 bleibt jedoch die praktische Tragweite einer anderen Auffassung überschaubar.