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Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen für die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getränke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gilt nicht für Aufwendungen bei branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. „Kundschaftstrinken“ („Werbebewirtung“), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind. Die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B. Kaffee, Tee, Gebäck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.

Es handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung dürfen zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

Beispiel: Werbeaufwendungen

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen

Beispiel: Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Dieses ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht wird.

Beispiel: Lokalrunden von Brauereien

Bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dienen dazu, für Produkte zu werben. Kosten für diese Produktwerbung können in voller Höhe als Werbekosten abgezogen werden.

Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten müssen über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann.