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Beendigung der Nutzung fremder Wirtschaftsgüter: Aufdeckung stiller Reserven?

Beendigung der Nutzung fremder Wirtschaftsgüter: Aufdeckung stiller Reserven?

Kernaussage
Baut ein Steuerpflichtiger auf fremdem Grund und Boden und nutzt das hergestellte Gebäude zum Zwecke der Einkunftserzielung, hat er die Herstellungskosten des Gebäudes „wie ein Wirtschaftsgut“ zu aktivieren und wie ein Gebäude abzuschreiben. Endet die Nutzung des Gebäudes, bevor die Herstellungskosten vollständig durch Abschreibungen aufgezehrt sind, sind diese Kosten erfolgsneutral auszubuchen.

Sachverhalt
Der Kläger baute auf einem Grundstück, das ihm und seiner Frau zu hälftigem Miteigentum gehörte, ein Gebäude, das er als Schreinerei nutzte. Die Herstellungskosten für dieses Gebäude wurden aktiviert. Um die Erbfolge vorwegzunehmen, gründete der Kläger mit seinen beiden Söhnen, den weiteren Klägern, eine GbR, in die die Schreinerei eingebraucht wurde. Grundstück und Gebäude behielt der Kläger allerdings zurück. Unmittelbar nach Gründung der GbR wurde die Schreinerei in eine schon bestehende GmbH eingebracht. Der Geschäftswert wurde von der GbR an die GmbH verpachtet. Der Kläger und – soweit sie zivilrechtlich am Grundstück und dem Gebäude berechtigt war – seine Ehefrau verpachteten das Grundstück nebst Gebäude an die GmbH. Sämtliche Kläger behandelten die Pachteinnahmen des Klägers zu als Sonderbetriebseinnahmen bei der GbR. Im Rahmen einer sich anschließenden Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt allerdings die Auffassung, auch der Geschäftswert der Schreinerei sei mit auf die GmbH übergegangen und die GbR habe damit eine logische Sekunde nach ihrer Gründung aufgehört zu existieren. Daher habe der Kläger keine Sonderbetriebseinnahmen bei der GbR, sondern habe das Grundstück und das Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen und den Entnahmegewinn zu versteuern.

Entscheidung
Nach nur teilweise erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht legten die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ein. Dieser entschied, dass in der vorliegenden Gestaltung grundsätzlich eine Betriebsaufgabe zu sehen sei. Allerdings seien die stillen Reserven nicht bei der Berechnung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen, soweit sie auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Gebäude entfielen. Denn insoweit habe der Kläger keine Entnahme getätigt, das Nutzungsrecht am Gebäude sei untergegangen. Daher sei eine Gewinnrealisation insoweit nicht gegeben. Allerdings seien die bis dato noch nicht abgeschriebenen Herstellungskosten erfolgsneutral auszubuchen, sodass es auch nicht zu einem Verlust kommen konnte.

Konsequenzen
Mit der Entscheidung hat der BFH abermals klargestellt, dass bei einem Steuerpflichtigen, der auf fremdem Grund baut, nicht das Gebäude selbst aktiviert wird. Vielmehr ist ein durch die Herstellung erworbenes Nutzungsrecht „wie ein Wirtschaftsgut“ zu behandeln, zu aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben. Endet die Nutzung sind verbleibende Kosten erfolgsneutral auszubuchen.

Keine steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Keine steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Kernproblem

Die Realteilung ist eine besondere Art der Auseinandersetzung bei Auflösung einer Personengesellschaft. Die Auseinandersetzung erfolgt dabei derart, dass die Gesellschafter das bisherige Gesellschaftsvermögen real (also in natura) untereinander aufteilen. Im Gegensatz zur „normalen“ Betriebsaufgabe, die grundsätzlich einen steuerpflichtigen Entnahmetatbestand darstellt, ist die Realteilung unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich. Dies z. B. dann, wenn im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen werden und die Besteuerung der stillen Reserven insoweit sichergestellt ist. Umstritten war bislang die Frage, ob auch die Übertragung auf eine (beteiligungsidentische) Schwesterpersonengesellschaft begünstigt ist.

Sachverhalt

An der klagenden GmbH & Co. KG, die über umfangreichen Immobilienbesitz verfügte, waren 2 natürliche Personen als Kommanditisten zu jeweils 50 % beteiligt. Unmittelbar vor der Realteilung dieser GmbH & Co. KG brachten die beiden Kommanditisten ihre Mitunternehmeranteile in neugegründete Personengesellschaften ein. Im Zuge der Realteilung wurde sodann das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die neuen Personengesellschaften übertragen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war die Realteilung nicht steuerneutral, da eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer (Schwester-) Personengesellschaft keine steuerbegünstigte Realteilung sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf müssen bei einer Realteilung die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Betriebsvermögen der einzelnen Realteiler übertragen werden. Realteiler seien vorliegend aber die natürlichen Personen und nicht die neugegründeten und nur kurzzeitig beteiligten Personengesellschaften gewesen (schädlicher Gesamtplan). Die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sei aber – in Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung – vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht gedeckt. Eine steuerneutrale Realteilung scheide somit aus.

Konsequenzen

Die Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft versagt hatte. Die gegen das Urteil des FG Düsseldorf eingelegte Revision ist indes bei einem anderen Senat des BFH anhängig. Dieser hatte in einem Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz die steuerfreie Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften bejaht. Die Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren bleibt somit mit Spannung zu erwarten.

Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG

Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern nach
§ 6 Abs. 5 EStG

Kernaussage

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Übertragung und Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen Stellung genommen.

Sachverhalt

Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen im Wege der Entnahme überführt, so erfolgt dies zum Teilwert. Der Teilwert ist derjenige Wert, den ein potentieller Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde. Damit werden grundsätzlich die stillen Reserven aufgedeckt. Der Steuerpflichtige oder die Personengesellschaft erzielt einen steuerbaren Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert des Wirtschaftsgutes.
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die es dem (Mit-)Unternehmer ermöglichen soll, einzelne Wirtschaftgüter von einem (Sonder-)Betriebsvermögen in ein anderes (Sonder-) Betriebsvermögen steuerneutral zu überführen. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind seit langem strittig diskutiert worden.

Entscheidung

Nun hat das BMF mit Schreiben vom 8.12.2011 zu Zweifelsfragen der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
Stellung genommen. So hat sich das BMF zum Beispiel zu der Frage geäußert, ob man Wirtschaftsgüter aus einem Gesamthandsvermögen in ein anderes Gesamthandsvermögen übertragen kann. Die Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung hat das BMF ausdrücklich verneint. Weiterhin hat das BMF sich zu der Unentgeltlichkeit einer
Übertragung geäußert. Wird ein Wirtschaftsgut in ein Gesamthandsvermögen übertragen, so kann dies nur dann steuerneutral erfolgen, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine andere Gegenleistung ist schädlich. Hierzu stellt das BMF klar, dass die zeitgleiche Übernahme von Verbindlichkeiten Entgelt darstellt. Diese Aussage bedarf bei der Übertragung von Grundstücken besonderer Beachtung. Häufig wird man die Darlehensverbindlichkeiten, die zur Anschaffung der Immobilie begründet wurden,
mit übertragen wollen. Dies ist ausdrücklich schädlich.

Konsequenz

Das Schreiben des BMF gewährt hinsichtlich einiger Zweifelsfragen Rechtssicherheit. Soweit die offenen Fragen nämlich durch dieses Schreiben beantwortet werden, wird sich die Finanzverwaltung an diesen Antworten festhalten lassen (müssen). Andere Fragen sind demgegenüber offen geblieben. In jedem Fall empfiehlt sich die Zuziehung eines steuerlichen Beraters.

Zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in steuerlicher Übertragungsbilanz

Zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in steuerlicher Übertragungsbilanz

Kernaussage

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmt für den Fall einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, dass die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden können (Ansatzwahlrecht). Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob eine Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen einer Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) zulässig ist.

Sachverhalt

Die klagende Kommanditgesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH; sie ist durch formwechselnde Umwandlung der GmbH entstanden. In der Übertragungsbilanz aktivierte die Klägerin – seinerzeit noch als GmbH – ihre selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter wie Firmenwert und Auftragsbestand. Anlässlich einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt indes eine Zuschreibung zum Firmenwert und Auftragsbestand und minderte den erklärten Gewinn um rd. 700.000 EUR. Begründet wurde dies damit, dass zwar ein Bewertungswahlrecht für die Wirtschaftsgüter der Übertragungsbilanz gegeben sei; folglich könnten die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz der GmbH mit einem höheren Wertansatz als in der Handelsbilanz angesetzt werden. Dies gelte aber nur für solche Wirtschaftsgüter, die vom Grundsatz her überhaupt in der Steuerbilanz aktiviert werden dürften, was für den originären Firmenwert und den Auftragsbestand aber nicht der Fall sei. Daher könnten sie weder von der GmbH aktiviert noch von der KG abgeschrieben werden. Die hiergegen gerichtet Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen der formwechselnden Umwandlung versagt. Zwar ist einkommensteuergesetzlich vorgegeben, dass steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit gilt indes nicht für die steuerliche Umwandlungsbilanz, denn das Umwandlungssteuergesetz normiert eine Durchbrechung des Grundsatzes zugunsten der übertragenden Körperschaft. Zudem ändert sich bei einer formwechselnden Umwandlung allein die Rechtsform; der Unternehmensträger bleibt identisch. Da das Handelsrecht für diesen Fall weder die Aufstellung einer Schlussbilanz für die übertragende Kapitalgesellschaft noch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für die an ihre Stelle tretende Personengesellschaft vorsieht, ist die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ohnehin nicht möglich.

Konsequenz

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; abzuwarten bleibt nun, ob und wenn ja, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. In einem früheren Urteil, das vom Sachverhalt den umgekehrten Fall betraf, dass eine KG im Wege einer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH umgewandelt wurde, hat der BFH jedenfalls für den Auftragsbestand ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich keine Einwände gegen dessen Aktivierung ergäben.

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nun als sonstige Leistung zu qualifizieren

Einführung

Bisher wurden die Übertragungen immaterieller Wirtschaftsgüter in Deutschland als Lieferungen behandelt. Aufgrund eines neueren Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2009, nach dem die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen als sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und nicht als Lieferung eingestuft wurde, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm) wird nun nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung angesehen.

Konsequenzen

Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern Übertragungen vor dem 1.7.2011 vorgenommen wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch als Lieferung behandelt werden. Die Qualifizierung als sonstige Leistung hat auch Folgen für die steuerliche Erfassung solcher Übertragungen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen kann sich, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, das Land, in dem der Umsatz erfasst wird, verändern. Ferner ist zu prüfen, ob der Erwerber Schuldner der Umsatzsteuer wird und der Umsatz in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen ist.