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Zuviel im Tank bringt Zank

Zuviel im Tank bringt Zank

Kernaussage
Über die Höhe der Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) wird viel in der Öffentlichkeit diskutiert. Das Energiesteuer aber nicht nur fällig wird, wenn an deutschen Zapfsäulen getankt wird, wissen wohl nur Wenige. Der Energiesteuer unterliegt nämlich nicht nur das Tanken im Inland, sondern auch Kraftstoff, der in einem anderen Mitgliedstaat getankt wurde, sofern das Fahrzeug wieder hiermit nach Deutschland zurückkehrt. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Kraftstoff im Hauptbehälter (Tank) der Fahrzeuge sowie bis zu 20 Liter in Reservebehältern. Als Hauptbehälter gelten jedoch nur Tanks, die vom Hersteller serienmäßig in die jeweiligen Fahrzeuge eingebaut werden.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb einen Lkw in der Absicht, diesen für den Transport von Containern umbauen zu lassen. Da dieser Umbau auch den Tank betraf, wurde der Lkw, um Kosten zu sparen, nur mit einem Tank ausgeliefert. Dieser wurde im Rahmen des Umbaus versetzt und zusätzlich ein zweiter Tank eingebaut. Zum Tanken fuhr der Kläger aufgrund der niedrigeren Kraftstoffpreise in die Niederlande. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte daraufhin Energiesteuer für den Kraftstoff in beiden Tanks fest, da diese nicht serienmäßig eingebaut waren. Hiergegen sah der Kläger einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. U. a. verwies er darauf, dass nach der deutschen Regelung in vielen Fällen gar keine Befreiung mehr möglich sei, da mittlerweile Tanks überwiegend individuell in Abhängigkeit von der späteren Verwendung, und eben nicht serienmäßig, eingebaut würden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht auf Basis der nationalen Rechtsprechung keine Chance für den Kläger. Da es aber erhebliche Zweifel hat, ob die bisherige Auslegung zutreffend ist, hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vorgelegt.

Konsequenz
Der EuGH muss nun klären, ob die Befreiung nicht auch von Vertragshändlern und Karosseriebauern eingebaute Tanks umfasst. Sollte er dies bejahen, so stellt sich als weitere Frage, ob das Kriterium der serienmäßigen Fertigung wie bisher aufrecht erhalten werden kann. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie unter Berufung auf das beim EuGH anhängige Verfahren nun gegen ähnliche Festsetzungen vorgehen sollen. Zu beachten ist, dass der Fall nur Unternehmen betrifft. Privatpersonen, die ihren Tank zwecks billigen Tankens im nahen Ausland vergrößern, müssen mit der Festsetzung von Energiesteuer rechnen, ggf. sogar mit strafrechtlichen Ermittlungen.