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Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Keine Zweitwohnungsteuer für Nebenwohnung

Wird eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen angemietet, ist diese bei Ehegatten von der Zweitwohnungsteuer befreit, und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung.

Hintergrund

Der verheiratete X war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt/Geschäftsführer überwiegend ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau (Köln), die dort gewerblich tätig ist, und meldete in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Diesen nutzte er an 2 bis 3 Tagen in der Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit in Hamburg betrug etwa 15 Stunden.

Das Finanzamt setzte gegen X für 2011/2012 Zweitwohnungsteuer für die Nebenwohnung an, da X die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich großzügiger und hob den Zweitwohnungsteuer-Bescheid auf.

Seine Begründung: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung hängt die Steuerbegünstigung nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner überwiegend genutzt wird. Vorausgesetzt ist nur, dass der Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Ein bestimmter zeitlicher Umfang der Nutzung ist nicht vorgeschrieben. Der Begriff “überwiegend” bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe, die für das innehaben der Nebenwohnung maßgebend sein müssen.

Die Vorschrift ist – abweichend von der Auffassung des FG – nicht entgegen dem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerbegünstigung von einer vorwiegenden Nutzung der Nebenwohnung durch den dort gemeldeten Partner abhängig ist.

Der Bundesfinanzhof verneint darüber hinaus eine gleichheitswidrige Begünstigung gegenüber unverheirateten Personen. Die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen ist gerechtfertigt.

3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer/ Jahr zulässig

Die Stadt Baden-Baden darf für eine 146 m² große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 24.06.2013 entschieden. Damit hatte die Berufung der Stadt Baden-Baden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das einen Abgabenbescheid der Stadt wegen fehlerhafter Steuerberechnung beanstandet hatte.

Die Klägerin, eine russische Staatsangehörige, ist Eigentümerin einer 146 m² großen, von ihr selbst genutzten Zweitwohnung in Baden-Baden. Der Steuersatz der städtischen Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand, und zwar gestaffelt nach dessen Anteilen bis 2.500 Euro (20 %), über 2.500 Euro bis zu 5.000 Euro (27,5 %) und darüber (35 %). Wird eine Zweitwohnung selbst genutzt, kommt es auf die übliche Miete an, die anhand von Mieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt wird. Für die Wohnung der Klägerin schätzte die Stadt die übliche Jahresmiete auf etwas über 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die jährliche Zweitwohnungssteuer auf 3.387,90 Euro fest. Die Klägerin rügte, schon die Höhe der Steuer verletze ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem sei die Schätzung fehlerhaft. Der VGH folgte dem nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids.

Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Die Steuerbelastung der Klägerin, die ca. 30 % des geschätzten jährlichen Mietaufwands zu bezahlen habe, überschreite zwar die in der Rechtsprechung teilweise als kritisch angesehene Schwelle von 20 % des Mietaufwands. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei jedoch nicht entscheidend, ob ein bestimmter – mehr oder weniger willkürlich festgelegter – Steuersatz überschritten werde. Denn die Zweitwohnungssteuer bezwecke auch, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um das Wohnungsangebot für Einheimische zu erhöhen. Es komme deshalb darauf an, ob die Höhe der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich mache. Das sei hier nicht der Fall. Der Steuersatz bewirke nicht, dass in Baden-Baden allgemein keine Zweitwohnungen mehr unterhalten werden könnten. Seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2009 habe es mehr als 260 Zweitwohnungssteuerfälle im Jahr gegeben. Eine abnehmende Tendenz sei nicht feststellbar. Im Gegenteil habe es 2012 einen Höchststand von 342 Fällen gegeben, der 2013 mit 336 Fällen nur geringfügig unterschritten worden sei.

Auch die Schätzung des jährlichen Mietaufwands sei im Ergebnis rechtmäßig. Zwar sei die von der Stadtverwaltung praktizierte Methode, den steuerlichen Einheitswert von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochzurechnen, in der städtischen Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Dieser Fehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn eine von der Stadt im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Schätzung anhand von 11 Vergleichswohnungen zeige, dass der zugrunde gelegte jährliche Mietaufwand nicht überhöht sei. Danach wäre ein jährlicher Mietaufwand von 7,05 Euro/m² angemessen. Die Stadt habe bei der Klägerin aber nur 6,44 Euro/m² jährlichen Mietaufwand angesetzt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.08.2013 zum Urteil 2 S 2116/12 vom 24.06.2013