Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Füttert ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon Tauben, darf die Eigentümergemeinschaft dies verbieten und Unterlassung verlangen.

Hintergrund

Der Eigentümer einer Wohnung hatte auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt. Darüber hinaus waren an der Decke Meisenknödel aufgehängt sowie einen Behälter mit Sonnenblumenkernen und Käse. In den Blumenkästen hatte er Rosinen ausgelegt. Als Ergebnis dieses Nahrungsangebots hielten sich auf dem Balkon täglich viele Tauben auf.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Eigentümer, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Durch den Taubenkot sind Hausdach und Balkon bereits erheblich verschmutzt. Darüber hinaus war das Füttern von Tauben durch die Hausordnung ausdrücklich untersagt. Durch das Füttern verstieß der Eigentümer auch noch gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München.

Der Eigentümer änderte sein Verhalten trotzdem nicht.

Entscheidung

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft war erfolgreich. Der beklagte Eigentümer darf auf dem Balkon und aus der Wohnung heraus keine Tauben mehr füttern und auch kein Futter mehr auslegen. Die Begründung der Richter: Zum einen verstößt die Fütterung der Tauben gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung aufgrund der allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Dieses Rücksichtnahmegebot verletzte der Eigentümer durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten. Durch die damit angelockten Tauben bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr der vermehrten Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer und auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, z. B. durch den Taubenkot.