Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 EStG

In einem bei dem 2. Senat des FG geführten Klageverfahren (Az. 2 K 100/13) ging es um die Frage, ob die Schifffahrtsgesellschaft, an der der Kläger ursprünglich beteiligt war, für das Streitjahr 2007 wirksam einen Antrag auf Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG gestellt hatte und in welcher Höhe für den Kläger ggf. ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG festzustellen war. Nachdem der 2. Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 (2 V 176/12; veröffentlicht in EFG 2013, 342) bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2013 auch die Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat auf die Ausführungen im Beschluss des Eilverfahrens verwiesen (vgl. oben). Ergänzend hat der 2. Senat im Urteil noch ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Richtigkeit der Eintragung eines Schiffes in das Seeschiffsregister weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht zu überprüfen. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch der Gesellschaft lägen nicht vor, ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Gesellschaft oder des Käufers seien hier nicht zu prüfen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 3/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 100/13 vom 04.12.2013