Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG

Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007:002 vom 03.06.2014

Dem Bundesministerium der Finanzen sind von Seiten verschiedener Verbände Stellungnahmen eingereicht worden, in denen diese um eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG in Form einer Verwaltungsregelung gebeten haben. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Verbände haben darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache und um eine Übergangsregelung gebeten.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF dazu wie folgt Stellung:

Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d .F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. März 2014 beginnen bzw. begonnen haben.“

Quelle: BMF