Über diese Verluste dürfen sich Studenten freuen: BFH-Urteil zur Verlustfeststellung

Der Bundesfinanzhof hat am 29.04.2015 entschieden: Verluste können länger beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ältere Verluste nicht.

Die so festgestellten Verluste können später mit den gezahlten Einkommensteuern verrechnet und dann Steuern gespart werden. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid und der Berufseinsteiger beantragt die Verlustfeststellung beim Finanzamt.

Info: Sind die Verluste für ein Erststudium angefallen, wird das Finanzamt die Verluste noch nicht bescheinigen. Der Bescheid bekommt vielmehr einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt, es wird noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Dort wird geprüft, ob Erststudenten, Studenten im Zweitstudium und Auszubildende gleich behandelt werden müssen. Bisher stuft das Finanzamt die Verluste bei Erststudenten bloß als Sonderausgaben ein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.04.2015