Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

A war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte. Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung. Dagegen wehrt sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist, weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner Meinung nach nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung stellt, die dieser zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Deshalb hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensionszusage. Durch die Vereinbarung wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung ausgetauscht. Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann zum Zufluss von Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte A jedoch nicht.