Mit Urteil vom 15. November 2017 hat der 1. Senat der Klage einer Verbraucherzentrale stattgegeben, mit der diese die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgeführten Beratungsleistungen begehrte.
Die hiergegen eingereichte, zunächst auf Anfechtung gerichtete und später auf Feststellung umgestellte Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat die entgeltlichen Beratungsleistungen als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen. Sie dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen könne die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sich die interessante Frage, ob die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der -grundsätzlich subsidiären- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies hat das Gericht bejaht. Ausnahmsweise gewähre die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.
Weil auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der für sie zuständigen Finanzbehörden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 1 K 2/16 vom 15.11.2017 (Revision eingelegt, BFH-Az. V R 4/18)