Umsatzsteuer: Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei
Keine umsatzsteuerfreien Universaldienstleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmer nur an 5 Arbeitstagen pro Woche Post zustellt.
Hintergrund
P bietet einen bundesweiten Briefversand an und nimmt von Dienstag bis Samstag – also nur an 5 Tagen pro Woche – Zustellungen vor. Die Umsatzsteuerbefreiung von Universaldienstleistungen setzt eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) voraus. Der Unternehmer muss sich verpflichten, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Den Antrag von P auf Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer lehnte das BZSt jedoch ab. Die Zustellungen an nur 5 Werktagen genügten nicht. Das Finanzgericht entschied, dass Postuniversaldienstleistungen nur gegeben sind, wenn Sendungen an 6 Werktagen pro Woche zugestellt werden.
Entscheidung
Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte P keinen Erfolg.
Zwar soll nach EU-Recht der Universaldienst an mindestens 5 Arbeitstagen stattfinden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber über diesen Mindestzeitraum hinausgehen. In Deutschland ist geregelt, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat. Damit verlangt die Regelung eine Zustellung an 6 Tagen pro Woche.
Da sich P lediglich zu Zustellungen unter Ausschluss des Montags verpflichtet hatte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nicht gegeben. Das Angebot der P erfüllt nicht die Voraussetzungen von Universaldienstleistungen. Die Steuerfreiheit kann deshalb nicht gewährt werden.