Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27.04.2017 den Revisionen zweier Betreiber von Nachhilfeinstituten in Unterfranken stattgegeben. Es hat den Freistaat Bayern verpflichtet, für die betreffenden Institute jeweils Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu erteilen.
Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die erforderliche Eignung der für Nachhilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Diese Voraussetzung findet keine Grundlage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheidet sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2017 zu den Urteilen 9 C 5.16 und 9 C 6.16 vom 27.04.2017