Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Mit BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014 (Az. IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 (2014/0554438)) wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (Az. IV A 6 S-7492 – 13/04) verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.

Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 vom 08.08.2014