Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Unterhalt: Elterngeld wird angerechnet

Wer eine bedürftige Person finanziell unterstützt, kann die entsprechenden Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Allerdings müssen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angesetzt werden. Das gilt auch für das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht.

Hintergrund

Der Kläger zahlte an seine Lebensgefährtin Unterhalt. Diese erhielt monatlich ein Elterngeld in Höhe von rund 650 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei verlangte er, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen. Das Finanzamt rechnete jedoch das gesamte Elterngeld an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge sind um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern. Denn dabei handelt es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Mutter bestimmt sind. Insgesamt ist das Elterngeld als Einkünfteersatz ausgestaltet und das gilt auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 EUR.