Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhalt: Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebenspartner können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden angerechnet. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, kann es passieren, dass fiktive Einkünfte angesetzt werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige machte Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung steuerlich geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Darüber hinaus waren keine Gründe ersichtlich, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab. Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Diese sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzen.

Das Finanzgericht setzte deshalb bei Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR fest.