Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2017 (Az. 7 V 2515/16) entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen können, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt.
Der 7. Senat lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft deren Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Zuwendungsempfänger seien. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Bereicherungsempfänger. Sei eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergebe eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft sei von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht – wie eine juristische Person – zu trennen. Gehe deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, werde dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG seien daher als Zuwendung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG zu werten.
Die Zuwendung sei auch unentgeltlich gewesen. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung sei nicht erkennbar. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sei nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sich die Gewinnverteilung an der Beteiligungshöhe orientiert habe und Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren. Es habe auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen gegeben, die die verdeckten Einlagen der Eheleute wieder aufgewogen hätten.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 7 V 2515/16 vom 01.03.2017