Verkehr und Steuern: EU-Kommission verschärft drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 08.03.2018 rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Im Verkehrs- und Steuerbereich leitet die EU-Kommission gegen Deutschland in drei Bereichen die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die Kommission hat zudem beschlossen, 161 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, darunter auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland über die vollständigen Umsetzung der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen.

Die Deutschland betreffenden Vertragsverletzungsverfahren:

Mobilität und Verkehr

Die EU-Kommission fordert Deutschland sowie Polen und Slowenien auf, die EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge umzusetzen.

Die Kommission hat diese Länder aufgefordert, die aktualisierten EU-Vorschriften für höchstzulässige Abmessungen und Gewichte bestimmter Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2015/719/EU) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften für den internationalen Straßenverkehr sind wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in Europa. Die Richtlinie sieht unter anderem Ausnahmeregelungen für schwere Lastkraftwagen vor, deren Aerodynamik verbessert wurde oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Damit soll vermieden werden, dass die Verwendung saubererer Fahrzeuge bestraft wird, die länger oder schwerer sind als Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Die Richtlinie musste bis zum 7. Mai 2017 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die Richtlinie vollständig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Führerschein: Kommission fordert vier Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften korrekt anzuwenden

Die Kommission hat beschlossen, Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, damit diese Länder die gemeinsamen europäischen Vorschriften über den Führerschein einhalten (Richtlinie 2006/126/EG in der geänderten Fassung). In Anhang I der Richtlinie ist festgelegt, wie Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z. B. die Auflage, eine Brille zu tragen) und andere Zusatzangaben auf dem Führerschein dargestellt werden sollten. Die nationalen Maßnahmen in Deutschland, Italien, Lettland und den Niederlanden laufen jedoch einigen dieser Anforderungen zuwider. Die vier Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Steuern

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften in Bezug auf eine Mehrwertsteuerregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 08.03.2018 beschlossen, im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die EU-Vorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie) erlauben den Mitgliedstaaten, eine pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Kartellrecht

Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie Österreich, Belgien, Zypern, Kroatien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich einzustellen, weil diese Länder die Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen (Richtlinie 2014/104/EU) nun in nationales Recht umgesetzt haben. Diese Richtlinie hilft Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, Schadensersatz zu erlangen, wenn sie durch Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht geschädigt wurden, beispielsweise durch Bildung von Kartellen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie erleichtert den Geschädigten auch den Zugang zu den Beweismitteln, die sie benötigen, um den erlittenen Schaden nachzuweisen, und räumt ihnen mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein. Deshalb ist diese Richtlinie ein wesentliches Element der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Mitgliedstaaten hätten sie bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Sieben Mitgliedstaaten haben die Richtlinie fristgerecht umgesetzt. Nach der Einleitung der Vertragsverletzungsverfahren haben 18 Mitgliedstaaten im Jahr 2017 die Richtlinie umgesetzt. Bulgarien hat die Umsetzung Anfang 2018 mitgeteilt. Die Bewertung der Vollständigkeit der Umsetzungsmaßnahmen läuft. Im Jahr 2018 wird die Kommission die Konformität der nationalen Umsetzungsvorschriften prüfen und die beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Griechenland und Portugal) auffordern, die notwendigen Schritte zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie zu unternehmen.

Weitere Informationen:

Memo zu allen Vertragsverletzungsverfahren

Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.03.2018