Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

 Wer einen Verlust geltend machen will, muss dies rechtzeitig beantragen. Bei einer Klägerin, die 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 die Feststellung ihrer Verluste begehrte, kam der Antrag zu spät.

 Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 2004 hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte das Finanzamt als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führte. Über die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschied das Finanzamt nicht. Der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wurde vom Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.

Entscheidung       

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein verbleibender Verlustabzug ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Es ist nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigte.

Die Klägerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung zu erreichen.