Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.