Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Kernfrage

Fortbildungsveranstaltungen sind steuerfrei, sofern sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einnahmen aus den Seminaren zur Deckung der Kosten verwendet werden. In der Praxis ist es üblich, die Seminarteilnehmer während des Seminars auch zu verpflegen. Fraglich ist, ob die Verpflegung ebenfalls steuerbefreit ist.

Sachverhalt

Ein Berufsverband rechnete Fortbildungsveranstaltungen ab und stellte hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Der Preis für die Seminare umfasste die Seminarunterlagen sowie die Verpflegung. Das Finanzamt sah hingegen die Leistung des Berufsverbandes als steuerfrei an. Es versagte daher insoweit den Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer schuldete der Berufsverband aber weiterhin, da er diesen, nach Ansicht des Finanzamtes, zu Unrecht in den Rechnungen ausgewiesen hatte. Der Berufsverband klagte hiergegen und unterlag vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an die Unterinstanz zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH ist die Fortbildungsveranstaltung steuerfrei. Demnach ist es unerheblich, dass der Berufsverband Leistungen im Wettbewerb mit anderen Seminaranbietern erbringt, sofern die angebotenen Seminare den Kernbereich der Tätigkeit des Berufsverbandes betreffen. Ebenso reicht es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aus, wenn die Einnahmen aus den Seminaren mindestens zur Hälfte die entstehenden Kosten decken. Die Verpflegung ist allerdings nur dann als Nebenleistung zur Fortbildung steuerbefreit, wenn sie unerlässlich ist. Dies sieht der BFH nur ausnahmsweise als gegeben an, z. B. bei der Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Ganztagesseminaren.

Konsequenzen

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Fortbildungsveranstaltungen sind die Ausführungen des BFH zu den hierfür notwendigen Voraussetzungen zu beachten. Sofern die Verpflegung nicht unerlässlich für die Seminarteilnahme ist, wird zukünftig bei der Abrechnung von Seminaren zwischen dem steuerfreien Entgelt für die eigentliche Seminarleistung und dem steuerpflichtigen Entgelt für die Verpflegung zu trennen sein. Die Seminaranbieter können von dem Urteil profitieren, da es den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen eröffnet und überdies die Möglichkeit besteht, die Umsatzsteuer auf die Seminarteilnehmer abzuwälzen, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.