Verpflichtung des Landes Berlin zur Bereitstellung von Kita-Plätzen

Das Oberverwaltungsgericht hat am 22.03.2018 in zwei Eilverfahren über Anträge auf Bereitstellung von Plätzen zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nach einem am 22.03.2018 mit den Verfahrensbeteiligten und Vertretern der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführten Erörterungstermin geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Dieser gesetzliche Anspruch besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.

Der Betreuungsplatz, den der Antragsteller in einem der beiden Verfahren derzeit in Anspruch nimmt, befindet sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil er deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.03.2018 zu den Beschlüssen OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18 vom 22.03.2018